Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Kriegsamts oder der beauftragten Behörden erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver- 
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind ferner alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden 
ersoligen. 
1Eot Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten 
Bronzeglocken bleibt unberührt. · 
, .. §7— 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten 
. Bronzeglocken. · 
Die von der Bekanntmachung betroffenen ronzeglocken unterliegen einer Meldepflicht, 
auch wenn die Befreiung von der Beschlagnahme, nteignung und Ablieferung gemäß den 
Sonderbestimmungen des § 9 ausgesprochen wird; sie sind durch den Besitzer zu melden. 
Die gemeldeten Bronzeglocken werden durch besondere an den Besitzer gerichtete Anord- 
nungen enteignet werden. Gemäß den Bestimmungen dieser Enteignungsanordnungen sind 
sie alsdann, soweit erforderlich, auszubauen und nach Entfernung der Klöppel und Klöppel- 
  
öhre an die Sammelstellen abzuliefern. - 
Die enteigneten Bronzeglocken, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung 
vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflichtigen zwangs- 
weise abgeholt werden. *r* 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände 
beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A. 
vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von 
Bierglasdeckeln, Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwilliger Ablieferung von anderen Zinn- 
egenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die usührungsbesummungen 
hunft tlich der Meldenhlicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Bronzeglocken. 
§ . 
Uebernahmepreis. 
Der von der beauftragten Behörde für die Glockenbronze zu zahlende Uebernahmeprets 
wird für die aus einem Bauwerk ausgebauten Glocken wie folgt festgesetzt: · 
a)beiGeläutenymiteinemGefamtgewichtüberösöIcgauszOÆfürdasKilowatt-um 
zuzüglich einer festen Grundgebühr von 1000 A für das Geläut; 
b) bei kleinen Geläuten bis zu 665 kg auf 3,50 .X für das Kilogramm, 
ohne jede weitere Grundgebühr. «- 
Maßgebend ist für die Preisberechnung das aus einem Bauwerk ausgebaute gesamte 
Bronzegewicht. « « 
Die Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Bronzeglocken ein- 
schleehlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie den Ausbau der Bronze- 
lochen, ie Entfernung der Klöppel und Klöppelöhre und die Ablieferung an die Sammel- 
ellen. 
Ablieferer die mit den vorbezeichneten Uebernahmepreisen nicht einverstanden sind, sollen 
dies sogleich bei der Ablieferung erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung 
über den Uebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäh §§ 2 und 3 der Bekannt- 
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf Antrag des Betroffenen durch das 
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin W 10, Viktoriastr. 34, endgültig festgesetzt. 
§ 9. 
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und 
.. Ablieferung. 
Solche beschlagnahmten Bronzeglocken, für die ein besonderer wissenschaftlicher, geschicht- 
1) Unter Geläut im Sinne der Bekanntmachung wird die Gesamtzahl der auf einem Bauwerk 
nelmdlichen WBronzeglocken verstanden, wenn sie auch an verschiedenen Türmen u. a. m. unter- 
gebracht sind. 
„Die beauftragten Behörden sind weiterhin angewiesen, die Enteignung und Ablieferung von 
einzelnen Glocken vorläufig zurückzustellen, « 
H. B. S. 374. 
1. wenn kein besonderer, sondern nur ein mäßiger, wissenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunst- 
wert vorliegt, oder solche Bronzeglocken noch nicht oder nicht endgültig von den zuständigen Sach- 
verständigen beurteilt worden sind, 
2. wenn eine Glocke für die Bedürfnisse des Gottesdienstes erhalten bleiben soll, 
3. wenn die Kosten des Einbaues der Ersatzglocken ausschließlich des Wertes derselben den 
Uebernahmepreis für das ausgebaute Bronzegewicht überschreiten würden. 
Ueber die endgültige Befreiung entscheidet die Metall-Mobilmachungsstelle im Benehmen. 
mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. «»"» 
Andenkenwert entbindet nicht vor der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
	        
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