Bierglasdeckel
und Bierkrug-
deckel aus Ziun.
H. V. S. 374.
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licher oder Kunstwert durch Sachverständige festgestellt wird, die von den Landeszentral-
behörden bestimmt und den Betroffenen von den beauftragten Behörden alsbald namhaft
zu machen sind, müssen von den beauftragten Behörden von der Beschlagnahme, Enteig-
nung und Ablieferung befreit werden.
Die vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung erstatteten Gutachten können keine
Berücksichtigung finden. 10
Freiwillige Ablieferung von Bronzeglocken.
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme von gemäß 8 3 der Bekanntmachung
nicht betroffenen Bronzeglocken verpflichtet. Für jedes Kilogramm solcher freiwillig ab-
gelieferten, von Beschlägen oder Bestandteilen aus anderem Material als Bronze frei-
gemachten Bronzeglocken werden 2,50 Mark vergütet.
11.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die
n
beauftragten Behörden zu richten, mit der Bezeichnung „Betr. Bronzeglocken“ zu versehen
und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.
Stuttgart, den 1. März 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. M. 1/2. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung vom 8. Februar 1917 betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und
Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierlrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung
von anderen Zinngegenständen. (Neufassung der Bekannimachung Nr. M. 1/10. 16.
K. R. A., vom 1. Oktober 1916, Beilage zum Staatsanz. vom 2. Oktober 1916 Nr. 230).
(Beil. z. Staatsanz. vom 8. Februar 1917 Nr. 32 S. 239.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all-
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6 1) der Bekanntmachungen über die
Sicherstellung von Kricgebedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Okto-
ber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und
14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde-
pflicht nach § 52) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
“*“*“ ° S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bekannt-
machung Nr. M. 1/10. 16. K. R. A., betreffend die gleichen Gegenstände, vom 1. Okto-
ber 1916 außer Kraft.
82.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus reinem Zinn oder aus Legierungen mit einem Zinngehalt von 75 v. H.
und mehr bestehenden Deckel von Biergläsern und Bierkrügen, einschließlich der dazu
gehörigen Scharniere.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Deckel und Schar-
niere von zinnernen Krügen und Pokalen, sowie Deckel-Ränder, -Einfassungen und
Scharniere aus Zinn, sofern die dazu gehörigen Deckel nicht aus Zinn bestehen.
* 4.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe ufsw.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Brauerei-, Gastwirtschafts-
und Schankbetriebe (z. B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und
5/. B. S. 16/18.
") H. B. S. 21/22.