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Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Titel III der Reichsgewerbeordnung) sind
die Vorschriften im Abs. 1, 2 nicht anzuwenden. Der Wandergewerbeschein und die Legi-
timationskarte Lend aber zu versagen, wenn bei denjenigen, für welche sie beantragt werden,
die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen.
8 4.
Gegen die Untersagung des Betriebs (§ 1) und gegen die Versagung der Erlaubnis
(§ 3 ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
. §5.«
b Hist Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
bestraft:
1. wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelsbetriebs (8 1) zuwiderhandelt,
2. wer den Handelsbetrieb ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis beginnt.
II. Verschärfung der Strafen bei Preistreiberei.
86.
Im §56 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) wird folgender Abs. 2 eingefügt:
In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurtei-
lung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben efängnisstrafe
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 7.
m 85 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-
c bl. S. 467) wird folgender Abs. 3 eingefügt:
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
III. Schlußbestimmungen.
38.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung der §§ 1 bis 4
dieser Verordnung.
§ 9.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln.
Vom 11. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1355).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
1 81.
Jede Art von Lichtreklame ist verboten. Als Lichtreklame gilt auch die Erleuchtung der
Aufschriften von Namen, Firmenbezeichnungen usw. an Läden, Geschäftshäusern, Gast-,
Steiset und Schankwirtschaften, Cafés, Theatern, Lichtspielhäusern, wie überhaupt an
sämtlichen Vergnügungsstätten.
§ 2.
Alle offenen Verkaufsstellen sind um 7, Sonnabends um 8 Uhr abends zu schließen.
Ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebens-
mitteln oder von Zeitungen als der Haupterwerbszweig betrieben wird.
83.
Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Gases, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in
denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstatten aller Art sind um
10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins= und Gesellschaftsräumen, in
denen Speisen oder Getränke verabreicht werden.
Die Landeszentralbehörden und die von ihnen beauftragten Behörden werden ermächtigt
für bestimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfällen eine spätere Schließung, jedo
nicht über 11½ Uhr abends, zu gestatten.