Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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. §4. 
Von der Bekanntmachung betroffene Betriebe usw. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Brauerei-, Gastwirtschafts= und Schank- 
betriebe (z. B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien, überhaupt 
Bierausschänke aller Art), ferner für Vereine und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen. 
§ 5. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie 
sich im Besitze oder im Gewahrsam der im § 4 bezeichneten Personen und Betriebe befinden. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Zinn hergestellt sind, das 
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Militärbefehls- 
haber freigegeben worden ist. - 
. §— 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be- 
rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Versügungen über sie nichtig sind, soweit 
sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehenden Anord- 
nungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung 
der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden erfolgen. « 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände 
bleibt unberührt. 
8§ . . 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. Sie sind, so- 
bald ihre Enteignnng angeordnet ist, von den Biergläsern und Bierkrügen zu entfernen und an 
Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Behörden errichtet und bekanntgegeben werden. 
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden 
auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden die Kommunalverbände beauftragt. Diese 
erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung 
der beschlagnahmten Gegenstände. · 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Bekanntmachung 
zu gelten hat. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Durchführung dieser Bekannt- 
machung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner 
haben, muß auf Verlangen die Durchführung übertragen werden. 
88. 
Uebernahmepreis. 
Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebernahmepreis wird auf 8.— für jedes kg 
festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände ein- 
schließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Deckel und Scharniere 
von den Gläsern und Krügen. · 
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Uebernahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies so- 
gleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den 
Uebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht 
für Kriegsbedarf in Berlin W 9, Voßstraße 4, endgültig festgesetzt. 
9. 
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert 
durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von der Landeszentralbehörde bestimmt und 
den Betroffenen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten 
Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien. 
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
8 10. 
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen. 
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von dieser Bekanntmachung nicht be- 
troffenen Eß= und Trinkgeräte aus Zinn y verpflichtet: 
Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen und Humpen. 
Für jedes kg der freiwillig abgelieferten zinnernen Gegenstände werden 6.— vergütet. 
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material als 
Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Andere Gegenstände aus 
Zinn sowie aus anderem Material bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände werden nicht an- 
genommen. -
	        
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