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gemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf kirchliche, stiftische, kommunale, im Eigen-
tum des Reiches oder eines Bundesstaates befindliche Blaltesche " 8
85.
Beschlagnahme.
Allle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit be-
schlagnahmt.
g 6.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder
etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver-
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen. .
Trotz der Beschlagnahme sind Veränderungen und Verfügungen zulässig. die mit Zu-
stimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Be
*# 8) erfolgen. Die Befugnis zum einstweiligen Weitergebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unbekührt. ·
7.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagaahmten
, Gegenstände.
Die. von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen, unbeschadet aller bisher
erstatteten Meldungen, der Meldepflicht durch den Besitzer. Sie werden durch besondere an den
Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Sobald ihre Enteignung angeordnet ist, sind
sie, soweit erforderlich, auszubauen und an die Sammelstellen abzuliefern.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung vorgeschrie-
neen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt
werden.
. 88.
Durchführung der Bekanntmachung.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden die-
selben Kommunalverbände beauftragt, denen bereits die Durch-
führung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916,
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und
Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen,
übertragen worden ist. « , ,
Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ab-
lieferung und Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
9.
, HUeberncfhmepreiå ,
Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uebernahmepreis wird auf
7,50 X, für jedes Kilogramm Aluminium ohne Beschläge 1) und
5,60 X für jedes Kilogramm Aluminium mit Beschlägen ½)
festgesetzt. Diese Uebernahmefreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ausbau und Ablieferung
bei der Sammesstelle. , « · ,
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Uebernahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies
Eegleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den
ebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht
kür Kriegswirtschaft in Berlin W 10, Viktoriastraße 34, endgültig festgesetzt.
8 10.
» Anfragen und Anträge. sz
Alle winfraen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind unter
der Bezeichnung „Betrifft Aluminium“ an die beauftragten Behörden zu richten und
dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.
8 11.
(Siehe Nachtragsbekanntmachung vom 10. Mai 1917).
Stuttgart, den 1. März 1917. .
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
1) Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Versteifungen aus anderem Material als
Aluminium verstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Ablieferung ist gestattet.
örden (siehe
H. B. S. 374.