Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Stab-, Form- 
und 
Moniereisen. 
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Die Verwendung zur Herstellung von Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen 
ist nur gestattet auf Grund einer besonderen Einwilligung, die durch die Kriegsbedarf- 
und Rohstoffstelle, Stuttgart, Gasthof Silber, Dorotheenstraße 2—4, erteilt wird, und 
war durch einen Bezugschein, der den Stempel des Beauftragten des Königlich Preu- 
icchen Kriegsministeriums bei der Metallberatungs= und Verteilungsstelle für den Ma- 
schinenbau, Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3, trägt. 
Anträge auf Erteilung er Einwilligung sind von den Herstellern von Fabrikations- 
einrichtungen und Betriebsanlagen an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Gasthof Silber, 
Derothenkt- 2—4, auf den von dieser Stelle zu beziehenden amtlichen Vordrucken zu 
richten. 
An Stclle des Bezugsscheins tritt für die Ausfuhr eine Ausfuhrbewilligung des Reichs- 
kommissars für Aus= und Einfuhrbewilligung, Berlin, oder eine vorläufige Bescheinigung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegsamt, Abteilung für Ein= und Aus- 
fuhr, Berlin W, Potsdamerstr. 121 b, daß die Ausfuhr voraussichtlich genehmigt wird. 
Der Einwilligung bedarf es nicht für die Instandhaltung und Ausbesserung vorhandener 
Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen (Ersatzteile, Reserveteile für eigene und 
fremde Betriebe 2) und für einen monatlichen Verbrauch von nicht mehr als 200 Kilogramm 
er beschlagnahmten Gegenstände insgesamt zur Herstellung von neuen Fabrikations- 
einrichtungen und Betriebsanlagen. 
88. 
Meldepflichtige Personen. Meldevorschriften. 
Unternehmungen, die gewerbsmäßig oder für den eigenen Bedarf Fabrikationseinrich- 
tungen oder Betriebsanlagen herstellen, haben ihre Bestände an den beschlagnahmten 
Gegenständen nur auf besonderes Erfordern anzumelden. Die Meldungen sind an die 
Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Gasthof Silber, Dorotheenstr. 2—4, auf 
deren Erfordern zu richten. 
§ 9. 
Auskunftserteilung. 
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der 
Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebs- 
einrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, 
gelagert oder feilgehalten werden, oder in denen solche Gegenstände zu vermuten sind. 
§ 10. 
Anfragen. 
Anfragen sind an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Gasthof Silber, 
Dorotheenstr. 2—4, zu richten. u 
11. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 18. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig wird die 
Bekanntmachung Nr. 15 256 K. 17 WK. 8 vom 14. Juni 1917 außer Kraft gesetzt. 
(Veröffentl. in der Beil. z. Staatsanzeiger vom 14. 6. 17 Nr. 136.) 
Stuttgart, den 18. Oktober 1917. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. E. 1091/5. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung Nr. 15256 K. 17 W. K. 8, beireffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Stab-, Form= und Monier-Eisen. 
Vom 14. Juni 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 14. Juni 1917 Nr. 136 S. 1041.) 
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums wird nachstehende Bekanntmachung hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 62) der 
Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung von 26 April 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 55) der Bekannt- 
!) Als Instandhaltung und Ausbesserung im Sinne dieser Bekanntmachung gilt der Ersatz 
abgenutzter Teile durch neue Teile gleicher Ausführung in der Weise, daß nach Einfügen der neuen 
Teile wieder der gebrauchsfertige Zustand des Gesamtgegenstandes erzielt wird. Reserveteile sind 
Teile vorhandener Maschinen, Geräte und Apparate, die besonderer Abnutzung oder Bruchgefahr 
unterworfen sind und die deshalb in einem dem Bedürfnis und der Uebung des Gewerbezweigs 
entsprechenden. Umfang bereitgehalten werden müssen. 
„) H. B. S. 21/22.
	        
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