II. Allgemeine Maßnahmen zur Aufrecht-
erhaltung oder öffentlichen Oroͤnung und
Gicherheit.
A. Kriegszustand im allgemeinen, Schweigepflicht,
Ausstrenung falscher Gerüchte usw.
Bekanntmachung. Erklärung des Kriegszustandes auf Grund des Art. 68
der Reichsverfassung.
(Staatsanz. vom 31. Juli 1914 Extrablatt.)
Durch Kaiserliche Verordnung ist das Gebiet des Deutschen Reiches einschließlich des Kricgszustond.-
Königreichs Württemberg in Kriegszustand erklärt worden) n Setriiehaltung
Die vollziehende Gewalt geht hierdurch an die Militärbefehlshaber über. Die Zivil= Mahnahmen.
verwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militär-
befehlshaber Folge zu leisten. 1
Der Kriegszustand dient der Durchführung aller für die Schlagfertigkeit des Heeres
und den Schutz des Reichsgebietes in der gegenwärtigen Lage erforderlichen Maßnahmen.
Die Förderung dieser Maßnahmen ist Pflicht jedes Staatsbürgers.
Hierzu gehört, alle militärischen Maßnahmen vor dem Auslande geheim zu halten.
Ich verbiete daher jede Veröffentlichung oder Mitteilung über Heeresangelegenheiten.
b seibanb gegen die militärischen Anordnungen werden aufs strengste
estraft.
Der kommandierende General
des XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps.
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 5. August 1914 Nr. 186 S. 1425.)
Einwohner Württembergsl
Alle Mitteilungen über die Mobilmachung und über den Abtransport von Truppen Schweigestiche
und sonstigen Kriegsformationen sind verboten. betn. Mobil-
Auch anscheinend harmlose Nachrichten allgemeiner Art, z. B. über Märsche von Truppen
zu den Bahnhöfen, über ihre Abfahrt und ihre Fahrtrichtung sind für den Feind von
größter Bedeutung und müssen unbedingt unterbleiben.
Der Feind darf erst durch den Angriff unserer Truppen erfahren, daß er die tapferen
Württemberger vor sich hat.
Jeder kann mit seinen im PWen stehenden Angehörigen in Verbindung bleiben. Alle
Briefe, die in der Heimat, ohne Ortsaufschrift, aber mit dem richtigen Namen und
Truppenteil versehen, aufgegeben werden, erreichen sccher ihr Ziel. Ebenso finden durch die
Feldpost alle Sendungen unserer Soldaten ihren Weg in die Heimat.
Nachrichten unserer Soldaten aus dem Kriege dürfen aber nicht veröffentlicht werden.
Der Feind kann aus ihnen oft wichtige Angaben entnehmen.
Die Pflicht, über solche Nachrichten zu schweigen, ist hart, aber notwendiges Gebot der
ernsten Zeit, die unsere Gegner heraufbeschworen haben.
Die Presse Württembergs wird hierin mit ihrem schon in den letzten Tagen bewiesenen
vaterländischen Sinn und Verständnis mit gutem Beispiel vorangehen.
Stuttgart, 5. August 1914.
machung us#w.
Der kommandierende General:
v. Fabeck.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. Armcekorps.
(Staatsanz. vom 3. April 1917 Nr. 78 S. 600.)
Die Verbreitung von Mitteilungen über bevorstehende oder in der Ausführung be- Schweigepslicht
griffene Neuformationen, Formationsänderungen, Truppenverschiebungen und Abtrans- Neusovetrt onen
porte wird, soweit sie nicht unter die allgemeinen Strafgesetze fällt, gemäß § 9 b des Gesetzes usw.
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verboten.