Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht 
von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen, sowie von Leder daraus. 
Vom 20. Dezember 1916 
(1. Beil. z. Staatsanz. vom 22. Dezember 1916 Nr. 299 S. 2403.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums e HKolbiglle.2 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach und Zicgenfelle: 
den allgemeinen Strafgesetzen böher Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen Leder barans. 
die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357, 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1019 1) — und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung 
eines Lagerbuchs nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhehungen vom 2. Februar 
1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 
und 684 „/ bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- 
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(Reichs-Gesetzblatt S. 603) untersagt werden. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) alle Kalbfelle (auch Fresserfelle); 
b) alle Schaf= und Lammsfelle; 
) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle) 
Jalle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten Gebieten 
und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Felle der unter a, b und c 
genannten Arten jeden Gewichts mit Ausnahme der Felle derjenigen Tiere, die Eigen- 
tum der Kaiserlichen Marine sind. 
Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, sind 
von der Bekanntmachung betroffen. « 
Inländssches Gefälle. 82. 
Beschlagnahme des inländischen Gefälles. 
Alle in § 1 unter a, b und c aufgeführten Felle aus dem Inlande — einschließlich der 
bereits eingearbeiteten — werden hiermit beschlagnahmt. 
§ . 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese 
nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter 
ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen 
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arreswollzichung erfolgen. 
84. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Lieferung inländischen Gefälles, 
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt: 
a) von einem Schlächter :), der Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereinigung oder ihr 
seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich verpflichtet ist, an diese Häute- 
verwertungs-Bereinigung bei gesalzenen Fellen innerhalb zweier Wochen, bei trockenen 
Fellen innerhalb acht Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen; 
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereinigung ist 
oder ihr nicht seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich verpflichtet ist, 
an einen Händler (Sammler) bei gesalzenen Fellen innerhalb vier Wochen, bei 
trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen; 
c) von einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden Monat über 1000 der von 
dieser Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen 
Großhändler ), jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das inner- 
halb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
1) H. B. S. 16/17. 2) H. B. S. 21/22. 
3) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen Eigentum die Haut durch 
die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder übergeht 
) Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle werden von der Kriegsrohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums besondere Großhändler bei der Sammelstelle (8 5) zugelassen.
	        
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