Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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d) von einem Händler, der in dem betreffenden Monat höchstens 1000 der von dieser 
Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Groß- 
händler oder einen anderen Händler (Sammie) jedoch spätestens am fünfzehnten 
Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesam- 
melte Gefälle; 
o) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband von Häuteverwertungs- 
Vereinigungen angehört, an diesen Verband; von einer Häuteverwertungs-Vereini- 
gung, die keinem Verband angehört an einen tugelassenen Großhändler; in beiden 
Fällen jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des : 
vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
1) von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem zugelassenen 
Großhändler an die Sammelstelle (8 5), jedoch spätestens am fünfundzwanzigsten Tage 
des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats gesammelte Gefälle; 
8) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ 5), jedoch spätestens am fünften 
Tage des Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage des Vormonats gesam- 
melte Gefälle; 
h) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien. 
Diese Veräußerungen oder Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die Berufsschlächter und 
alle Händler Bücher führen, aus denen folgendes ersichtlich ist: 
beim Berufsschlächter: Tag der Schlachtung oder des Fallens, Empfänger, Tag der 
Ablieferung, Anzahl und Art der Felle; 
bei den weiteren Lieferungsstufen bis zum Verband von Häuteverwertungs-Vereini- 
gungen oder zum zugelassenen Großhändler einschließlich; Lieferer und Empfänger, Tag 
der Einlieferung und der Weiterlieferung, Anzahl und Art der Felle; die Schlachtart, 
sofern sie von der im § 6 Ziffer 1b angegebenen abweicht; ferner die Mängel und bei 
gesalzenen Fellen die Nummern. 
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Fellen ist ver- 
boten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von emer anderen 
Stelle als der Verteilungsstelle. 
onats für das innerhalb des 
85. 
Sammelstelle und Verteilungsstelle. 
Sammelstelle für bosch#gnahane Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktien- 
gesellschaft in Berlin W 8, Behrenstr. 28. 
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Budapester 
Straße 11/12. 
Behandlung der Felle bis zur Ablieferung an den Gerber. 
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle ist ferner davon abhängig, 
daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind: 
1. a) 2 von der Beschlagnahme betroffenen Felle sind beim Abziehen sorgfältig zu 
ehandeln. 
b) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den 
Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abgeschlachtet werden. Schaf-, 
Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischKrei, mit Kopf, ohne Horn, ohne Knochen, ohne 
Beine, mit Schweif abgeschlachtet werden. 
Kalbfelle, Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle abweichender Schlachtart dürfen noch drei. 
Monate nach Inkrafttreten der Bekanntmachung bei Innehaltung des in § 4 vor- 
geschriebenen Lieferungsweges und der in demselben Paragraphen vorgeschriebenen 
Fristen veraußert und abgeliefert werden. 
) Die von Mitgliedern oder Einlieferern einer Häuteverwertungs-Vereinigung ab- 
geschlachteten Kalbfelle, Schaf= und Lammfelle sind nach Entfernung etwa noch an- 
haftender Fett= und Fleischteile und nach dem Erkalten (vor dem Salzen) zu wiegen. 
Die Gewichtsfeststellung hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister 
in Grenzen von je 0,1 kg zu erfolgen. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht ist bei 
diesen Fellen in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an dem Fell zu befestigenden 
Blech= oder Holzmarke, durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) zu vermerken. 
Gleichzeitig ist das Gewicht etwa anhaftenden Dunges fachmännisch zu schätzen. 
Dise Felle sind sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 24 Stunden 
. nach dem Fallen vom Verwahrer sorgfältig zu salzen. 
d) Kalb-, Schaf= und Lammfelle, die nicht von Mitgliedern oder Einlieferern einer Häute- 
verwertungs-Vereinigung abgeschlachtet sind, mifssen, falls sie nicht innerhalb 24 Stun- 
den nach dem Abziehen gesalzen werden können, unverzüglich getrocknet werden. 
Ziegenfelle sind in jedem Falle zu trocknen. Die zu trocknenden Felle sind unver-
	        
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