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züglich nach dem Abziehen mit der Fleischseite nach außen möglichst in Zugluft und
8 vor Nässe geschützt so aufzuhängen, daß c Stellen des Felles gut trocknen
önnen.
e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach Art und Klassen
getrennt zu halten.
2. a) Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen Großhändler
bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats eine Liste für das von ihm im vorher-
gehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen
Großhändler einzureichen, an den er seine Ware liefern will.
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört, hat bis zum fünf-
zehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorhergehenden Monat von ihr
gelammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an einen zugelassenen Großhändler
einzureichen.
F%) Jche Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, hat bis zum
fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das von ür im vorhergehenden
Monat angesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an einen zugelassenen
Großhändler einzureichen.
d) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen Groß-
händler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats die Listen für
das bis einschließlich des fünfzehnten Tages desselben Monats gemeldet erhaltene
Gefälle nebst einer Rechnung darüber in der von der Sammelstelle mit Genehmigung
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vor-
geschriebenen Form an die Sammesstelle einzureichen.
9§.
Meldepflicht. · . .
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 von der Veräußerungserlaubnis keinen Gebrauch
emacht hat, hat über die in seinem Feih bsindischen Felle der Meldestelle der Kriegs-
ohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12,
Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Vordrucken zu
erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke sind bei der Meldestelle
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe anzufordern. Die Meldungen
sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats für den vergangenen Monat
zu erstatten. "sm
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-,
Etappen= oder besetzten feindlichen Gebieten.
a) Die aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes), sowie die aus den besetzten
feindlichen Gebieten stammenden Felle der im § 1 angegebenen Arten jeden Gewichts
— mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen Marine befindlichen Felle —
sind beschlagnahmt (einschließlich der bereits in Arbeit genommenen Felle).
b) Die Ablieferung und Verwendung des von dem Absatz a dieses Paragraphen
betroffenen Gefälles ist durch besondere Vorschriften geregelt; gestattet ist sein Bezug
nur von der Verteilungsstelle.
s Behandkung des Gefälles beim Gerber.) 89.
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den §§ 2 und 8 dieser Bekannt-
machung betroffenen Felle zu Leder, sowie die Verfügung über die hergestellten Erzeugnisse
gestattet, sofern die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind:
a) Die wokrurbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle muß im eigenen Betriebe
erfolgen.
b) Aus Kalbfellen dürfen mangels besonderer Ermächtigung, die bei der Meldestelle der
Kriegs-Ro toff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe beantragt werden kann, nur
die unter Nr. 13, 14, 15 und 20 im § 3 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 88877.
16. K. R. A.:) aufgeführten Lederarten hergestellt werden.
c) Aus Lammfellen, die grün oder salzfrei 0,75 und mehr Kilogramm (trocken oder
trocken gesalzen 0,4 und mehr Kilogramm) wiegen, ferner aus Ziegen-, Bock-, Heber-
lings-, Kitz= und Zickelfellen, die trocken und trocken gesalzen 0,30 und mehr Kilo-
gramm wiegen, und aus allen Schaffellen dürfen mangels besonderer Ermächtigung
durch die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe nur
die unter Nr. 51 und 54 im § 3 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K.
R. A. aufgeführten Lederarten hergestellt werden.
1) Beil. z. Staatsanz. vom 9. August 1916 Nr. 184. H. B. S. 456.
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.) 26