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von ihr berührten Gegenständen verboten ist, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
8 4.
Veräußerungserlaubnis. 1
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Felle
in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Bedingungen der §§ 5 und 6 dieser Bekanntmachung
innegehalten werden: -
a) von dem Besitzer des Tieres, sofern er Mitglied eines Kaninchenzuchtvereins ist,
en de Nereins-Sammelstell dieses Vereines binnen 3 Wochen nach dem Abziehen
es Felles;
b) von dem Besitzer des Tieres, sofern er nicht Mitglied eines Kaninchenzuchtvereins
ist, an einen Händler (Sammler) binnen 3 Wochen nach dem Abziehen des Felles;
c) von der Vereinssammelstelle eines Kaninchenzuchtvereins an einen von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums für den Wobn-
sitz des Vereins für die Sammlung der durch diese Bekanntmachung betroffenen
Felle zugelassenen Großhändler, jedoch spätestens am 10. Tage eines jeden Monats
für das innerhalb des vorangegangenen Monats angesammelte Gefälle;
d) von einem Händler (Sammler) an einen anderen Händler (Sammler) oder an einen
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
für den Wohnsitz des Handlers für die Sammlung der durch diese Bekanntmachung
betroffenen Felle zugelassenen Großhändler, jedoch spätestens am 10. Tage eines
jeden Monats für das innerhalb des vorangegangenen Monats angesammelte Gefülle;
e) von einem für die Sammlung der durch deese Bekanntmachung betroffenen Felle
zugelassenen Großhändler an die Kriegs-Fe. Aktiengesells chaft in Leipzig, jedoch
spätestens bis zum Monatsschluß für das bis zum 10. Tage des betreffenden Monats
ihm angelieferte Gefälle; «
Anmerkung: Die Liste der zugelassenen Großhändler wird mit Angabe des Be-
zirkes, für den die Zulassung erfolgt ist, im Reichsanzeiger und in Fachblättern ver-
öffentlicht werden.
(0) von der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft an die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, soweit
nicht von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung abweichende Bestimmungen ergehen;
9) von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft an die Gerbereien.
Jede andere Art der Verfügung über beschlagnahmte Felle ist verboten, insbesondere
der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der
Kriegsleder-Aktiengesellschaft und durch die Haarschneidereien, Furichtereien oder Fär-
bereien von einer anderen Stelle als der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft.
§5.
1 Behandlung der Felle. 1
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle gemäß § 4, Buchstabe à
bis d ist davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beachtet werden:
1. Der Besitzer hat das Fell vor dem Aushängen um Trocknen von den anhaftenden
Fleisch= und Knochenteilen sowie von Blut vollständig zu reinigen.
2. Der Besitzer muß das Fell unverzüglich nach dem Abziehen mit der Fleischseite nach
außen so aufspannen und zum Trocknen aufhängen, daß sich eine möglichst große falten-
lose Fläche ergibt.
Die vorstehenden Vorschriften des § 5 finden keine Anwendung auf Veräußerungen
der in Haushaltungen gewonnenen Felle durch den Besitzer des Tieres.
§ 6.
Führung von Büchern und Listen.
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle seitens der in § 4
genannten Händler, Vereinssammelstellen und Großhändler ist davon abhängig, daß die
folgenden Vorschriften beachtet werden: *
Jeder Händler (Sammler) und jede Vereinssammelstelle hat ein Buch zu führen,
aus dem für jeden Ankauf der Tag des Einkaufs, die Stückzahl, der gezahlte Preis und der
Tag der Weiterlieferung ersichtlich sein müssen.
2. Jeder zugelassene Großhändler hat ein Buch zu führen, aus dem für jeden Einkauf
der Name und Wohnort des Lieferers, der Tag des Ankaufs, die Stückzahl, der gezahlte
* der Tag der Weiterlieferung und der in Rechnung gestellte Verkaufspreis ersichtlich
ein müssen.