Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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von ihr berührten Gegenständen verboten ist, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen erlaubt werden. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
8 4. 
Veräußerungserlaubnis. 1 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Felle 
in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Bedingungen der §§ 5 und 6 dieser Bekanntmachung 
innegehalten werden: - 
a) von dem Besitzer des Tieres, sofern er Mitglied eines Kaninchenzuchtvereins ist, 
en de Nereins-Sammelstell dieses Vereines binnen 3 Wochen nach dem Abziehen 
es Felles; 
b) von dem Besitzer des Tieres, sofern er nicht Mitglied eines Kaninchenzuchtvereins 
ist, an einen Händler (Sammler) binnen 3 Wochen nach dem Abziehen des Felles; 
c) von der Vereinssammelstelle eines Kaninchenzuchtvereins an einen von der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums für den Wobn- 
sitz des Vereins für die Sammlung der durch diese Bekanntmachung betroffenen 
Felle zugelassenen Großhändler, jedoch spätestens am 10. Tage eines jeden Monats 
für das innerhalb des vorangegangenen Monats angesammelte Gefälle; 
d) von einem Händler (Sammler) an einen anderen Händler (Sammler) oder an einen 
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
für den Wohnsitz des Handlers für die Sammlung der durch diese Bekanntmachung 
betroffenen Felle zugelassenen Großhändler, jedoch spätestens am 10. Tage eines 
jeden Monats für das innerhalb des vorangegangenen Monats angesammelte Gefülle; 
e) von einem für die Sammlung der durch deese Bekanntmachung betroffenen Felle 
zugelassenen Großhändler an die Kriegs-Fe. Aktiengesells chaft in Leipzig, jedoch 
spätestens bis zum Monatsschluß für das bis zum 10. Tage des betreffenden Monats 
ihm angelieferte Gefälle; « 
Anmerkung: Die Liste der zugelassenen Großhändler wird mit Angabe des Be- 
zirkes, für den die Zulassung erfolgt ist, im Reichsanzeiger und in Fachblättern ver- 
öffentlicht werden. 
(0) von der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft an die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, soweit 
nicht von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung abweichende Bestimmungen ergehen; 
9) von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft an die Gerbereien. 
Jede andere Art der Verfügung über beschlagnahmte Felle ist verboten, insbesondere 
der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der 
Kriegsleder-Aktiengesellschaft und durch die Haarschneidereien, Furichtereien oder Fär- 
bereien von einer anderen Stelle als der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft. 
  
§5. 
1 Behandlung der Felle. 1 
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle gemäß § 4, Buchstabe à 
bis d ist davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beachtet werden: 
1. Der Besitzer hat das Fell vor dem Aushängen um Trocknen von den anhaftenden 
Fleisch= und Knochenteilen sowie von Blut vollständig zu reinigen. 
2. Der Besitzer muß das Fell unverzüglich nach dem Abziehen mit der Fleischseite nach 
außen so aufspannen und zum Trocknen aufhängen, daß sich eine möglichst große falten- 
lose Fläche ergibt. 
Die vorstehenden Vorschriften des § 5 finden keine Anwendung auf Veräußerungen 
der in Haushaltungen gewonnenen Felle durch den Besitzer des Tieres. 
§ 6. 
Führung von Büchern und Listen. 
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle seitens der in § 4 
genannten Händler, Vereinssammelstellen und Großhändler ist davon abhängig, daß die 
folgenden Vorschriften beachtet werden: * 
Jeder Händler (Sammler) und jede Vereinssammelstelle hat ein Buch zu führen, 
aus dem für jeden Ankauf der Tag des Einkaufs, die Stückzahl, der gezahlte Preis und der 
Tag der Weiterlieferung ersichtlich sein müssen. 
2. Jeder zugelassene Großhändler hat ein Buch zu führen, aus dem für jeden Einkauf 
der Name und Wohnort des Lieferers, der Tag des Ankaufs, die Stückzahl, der gezahlte 
* der Tag der Weiterlieferung und der in Rechnung gestellte Verkaufspreis ersichtlich 
ein müssen.
	        
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