Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Nr. L. 115.11. 17. K. R. A. II. Ang. **. . 
Stellv. Generallommando XIII. (K. W.) Armeelorps. 
Bekanntmachung, betreffend Verkaufsverpflichtung von röhen Kanin-, Hasen= und 
Katzensellen. 
Vom 24. November 1917. 
(Staatsanz. vom 26. November 1917 Nr. 277 S. 2125.) 6 
Auf Ersuchen des Königl. Kriegsministeriums werden auf Grund des § 4 des Gesetzes, Lerkauss 
betreffend Hochstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom nrWarn 
vom 23. * 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 2 
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen Hasen. u. Katzn. 
1 , « , 2. Wärz 1917 (Reichs-Gesetz= sellen. 
blatt S. 253) alle Personen, welche Kaninchen, Hasen und Katzen schlachten oder 
geschlachtet haben, aufgefordert, die rohen Kanin-, Hasen= und Katzenfelle binnen sechs 
Wochen nach der Veröffentlichung dieser Aufforderung, beziehungsweise nach dem Ab- 
ziehen des Felles an die Vereinssammelstelle eines Kaninchenzuchtvereins ihres Wohn- 
ortes oder an einen Händler (Sammler) zu verkaufen. Der Kaufpreis darf die in der .% 
Bekanntmachung Nr. L. 900/4. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise für rohe Kanin-, 5.3.8.427. 
Hasen-= und Katzenfelle, vom 1. Juni 1917 — Beil. z. Staatsanz. v. 1. Juni 1917 
Nr. 125 — festgesetzten Höchstpreise nicht überschreiten. 
Stuttgart, den 24. November 1917. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. L. 50.5. 17. K. R. +. 
* Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. *4ô 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Reh-, Rot-, 
Dam= und Gemswild-, Hunde-, Schweine= und Seehundfellen, von Walroßhänten, Renn- 
und Elentierfellen, sowie von Leder daraus. 
Vom 13. Juni 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 13. Juni 1917 Nr. 135 S. 1034.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums Nohe Reh., Rot-, 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 2 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find, jede Zuwiderhandlung gegen die Leder darans. 
Beschlagnahmevorschristen nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Faffung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach 
§ 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, vom 3. Sep- 
tember 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) ?) bestraft 
wird. Auch kann der Betrieh des Handelsgetverhes gentäß der Bekonmmtmachuns zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 Gauste. esetz- 
blatt S. 603) unterfagt werden. 
  
Von der Bekanntmachn # etroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle abgezogenen Häute und Felle von: 
a) Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild 
b) Hunden; 
JP0) zahmen und wilden Schweinen; 
0 Seehunden: 
e) Walrossen; 
to)s Renn= und Elentieren; ; 
g) alles aus den unter a bis k bezeichneten Häuten und Fellen hergestellte Leder- 
Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren skarmmen, sind von der Bekannt- 
machung betrofsen. 
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Häute und Felle derjenigen Tiere, 
die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind 
Inländisches Gefälle. § 2. 
8 sch ., f Beschlagnahme. 
Hiermit werden beschlagnahmt: *4 * 
1. die Häute und Felle der im § 1 genannten Tiere, soweik sie im Inlande angefallen 
sind, einschließlich der bereits eingearbeiteten Häute und Felle; 
5 H. B. S. 15. 
5r H. B. S. 2½2.
	        
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