Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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stelle) anzufordern. Die Meldungen sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden 
Monats für das bis zum Ablauf des vorhergehenden Monats meldepflichtig gewordene 
Gefälle zu erstatten. 
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Gefälleausmilitärischen Schlachtungen, den Operations—, 
Etappen= oder besetzten feindlichen Gebieten. 
a) Das militärische Gefälle (auch des Inlandes), sowie die aus den besetzten feindlichen 
Gebieten stammenden Häute und Felle der im § 1 angegebenen Tiere jeden Gewichts 
— mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen Marine befindlichen — sind 
beschlagnahmt (einschließlich der bereits in Arbeit genommenen Häute und Felle). 
b) Die Ablieferung und Verwendung dieses Gefälles ist durch besondere Vorschriften 
geregelt; gestattet ist sein Bezug nur von der Verteilungsstelle. 
Behandlung des Gefälles beim Gerber. 
9. 
Behandlung der Felle nach Lblieferun an den Gerber. 
Die Verarbeitung der von §§ 1, 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffenen Häute 
und Felle zu Leder sowie die Verfügung über die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse 
ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gestattet: , 
,a)-DieVorarbeitungderzugeteiltenbefchlagnahmtenHäuteundFellemußimeigencn 
Betrieb erfolgen: 
b) Aus: sind folgende Ledersorten herzustellen 
1. Reh-, Rot-, Dam= und Leder für Bandagenzwecke, Bekleidungs- 
Gemswildfellen leder, Bodenleder, Schuhoberleder, 
2. Hundefellen Helmfutterleder, Bekleidungsleder, 
Schuhoberleder, 
3. Fellen von zahmen oder Bodenleder, Näh= und Binderiemen- 
wilden Schweinen. leder, Transparentleder, Gamaschen- 
leder- Schuhoberleder, Treibriemen= 
eder, 
4. a) Seehundfellen Bodenleder, Schuhoberleder, 
b) Walroßhäuten Iodenkeder, Treibriemen= oder Gleit- 
schutzleder, 
5. a) Renntierfellen Bekleidungsleder, Bodenleder, Ban- 
dagenleder, Schuhoberleder, Riem- 
chenleder, 
b) Elentierfellen Bodenleder, Bandagenleder. 
Die unter 2, 3 und 4 genannten Häute und Felle müssen in sorgfältigster Weise ent- 
fettet werden. 
0) Die Ablieferung der gemäß a und b dieses Paragraphen hergestellten Erzeugnisse !) 
ist in folgenden Fällen erlaubt: · 
1. Auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamts der Kriegs-Rohstoff- 
iehung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Budapester 
raße 5. 
Die Anweisungen des Lederzuweisungsamts haben vor allen anderen auf be- 
schlagnahmtes Leder bezüglichen Lieferungsverpflichtungen den Vorrang. 
Anmerkung: Anträge der Firmen auf Ausstellung solcher Anweisungen 
sind zwecklos. Die Anwelsungen werden lediglich auf Grund amtlicher Fest- 
stellung des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt. 
2. Von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für Heeres= oder 
Marinebedarf. " * 
Welche Gerbervereinigung für Heeresbedarf zuständig ist, wird im Zweifel durch 
das Lederzuweisungsamt entschieden. - 
.3.Vo·neinerGerbereioderGerbiervereinigusngaufunmittelbareBestellungeiner 
der folgenden Beschaffungsstellen: 
b iess- oder Reserve-Bekleidungsämter (einschließlich Bekleidungsdepot Nürn- 
erg), 
Artilleriewerkstätten, 
Marine-Bekleidungsämter, 
Kaiserliche Wersten. 
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt, 
1) Wegen der Weiterlieferung der angefallenen Haare werden noch besondere Vorschriften erlassen.
	        
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