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stelle) anzufordern. Die Meldungen sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden
Monats für das bis zum Ablauf des vorhergehenden Monats meldepflichtig gewordene
Gefälle zu erstatten.
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Gefälleausmilitärischen Schlachtungen, den Operations—,
Etappen= oder besetzten feindlichen Gebieten.
a) Das militärische Gefälle (auch des Inlandes), sowie die aus den besetzten feindlichen
Gebieten stammenden Häute und Felle der im § 1 angegebenen Tiere jeden Gewichts
— mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen Marine befindlichen — sind
beschlagnahmt (einschließlich der bereits in Arbeit genommenen Häute und Felle).
b) Die Ablieferung und Verwendung dieses Gefälles ist durch besondere Vorschriften
geregelt; gestattet ist sein Bezug nur von der Verteilungsstelle.
Behandlung des Gefälles beim Gerber.
9.
Behandlung der Felle nach Lblieferun an den Gerber.
Die Verarbeitung der von §§ 1, 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffenen Häute
und Felle zu Leder sowie die Verfügung über die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse
ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gestattet: ,
,a)-DieVorarbeitungderzugeteiltenbefchlagnahmtenHäuteundFellemußimeigencn
Betrieb erfolgen:
b) Aus: sind folgende Ledersorten herzustellen
1. Reh-, Rot-, Dam= und Leder für Bandagenzwecke, Bekleidungs-
Gemswildfellen leder, Bodenleder, Schuhoberleder,
2. Hundefellen Helmfutterleder, Bekleidungsleder,
Schuhoberleder,
3. Fellen von zahmen oder Bodenleder, Näh= und Binderiemen-
wilden Schweinen. leder, Transparentleder, Gamaschen-
leder- Schuhoberleder, Treibriemen=
eder,
4. a) Seehundfellen Bodenleder, Schuhoberleder,
b) Walroßhäuten Iodenkeder, Treibriemen= oder Gleit-
schutzleder,
5. a) Renntierfellen Bekleidungsleder, Bodenleder, Ban-
dagenleder, Schuhoberleder, Riem-
chenleder,
b) Elentierfellen Bodenleder, Bandagenleder.
Die unter 2, 3 und 4 genannten Häute und Felle müssen in sorgfältigster Weise ent-
fettet werden.
0) Die Ablieferung der gemäß a und b dieses Paragraphen hergestellten Erzeugnisse !)
ist in folgenden Fällen erlaubt: ·
1. Auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamts der Kriegs-Rohstoff-
iehung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Budapester
raße 5.
Die Anweisungen des Lederzuweisungsamts haben vor allen anderen auf be-
schlagnahmtes Leder bezüglichen Lieferungsverpflichtungen den Vorrang.
Anmerkung: Anträge der Firmen auf Ausstellung solcher Anweisungen
sind zwecklos. Die Anwelsungen werden lediglich auf Grund amtlicher Fest-
stellung des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt.
2. Von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für Heeres= oder
Marinebedarf. " *
Welche Gerbervereinigung für Heeresbedarf zuständig ist, wird im Zweifel durch
das Lederzuweisungsamt entschieden. -
.3.Vo·neinerGerbereioderGerbiervereinigusngaufunmittelbareBestellungeiner
der folgenden Beschaffungsstellen:
b iess- oder Reserve-Bekleidungsämter (einschließlich Bekleidungsdepot Nürn-
erg),
Artilleriewerkstätten,
Marine-Bekleidungsämter,
Kaiserliche Wersten.
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt,
1) Wegen der Weiterlieferung der angefallenen Haare werden noch besondere Vorschriften erlassen.