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dem gorrat der meldepflichtigen Häute oder Felle und ihre Verwendung ersichtlich
ein muß.
e)Behandlungdes Gefälles.
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht pfleglich behandelt
und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu gewärtigen.
Die besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieses Paragraphen.
& 12.
Beschlagnahme des Leders. sz
Das aus ausländischem Gefälle hergestellte Leder unterliegt in gleicher Weise der
Beschlagnahme wie das Leder aus inländischem Gefälle. Die Vorschriften des § 9 Ziffer b)
bis h) finden Anwendung.
. Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preuß. Kriegsministeriums ist berechtigt,
Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung zu gestatten. Anträge sind
an das D#dersuweisungsamt ]i]] kis Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu
richten. Die Entscheidung erfolgt schriftli «
§14.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 13. Juni 1917 in Kraft.
Mit ihrem Inkrafttreten werden die Einzelbeschlagnahmen der Häute und Felle von
Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild sowie Hunden, Schweinen und Seehunden aufgehoben.
Stuttgart, den 13. Juni 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. ,
» Stellv. Generallommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekannimachung betreffend Beschlagnahme, Behandlung. Verwendung und
Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten.
Vom 20. Oktober 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 20. Oktober 1917 Nr. 246 S. 1902.)
Geotie häuee Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
Roskbäute hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376 ) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach
5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 604 :) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 95. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603 untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) alle Großviehhäute jeder Herkunft und jeden Gewichts von Rindern, Kühen, Ochsen
und Bullen, sowie von Fressern und Kälbern von 10 kg Grüngewicht an aufwärts;
b) alle Roßhäute, Ponyhäute, Fohlenfelle, Esel-, Maultier= und Mauleselhäute jeder
Größe und Herkunft; ·
OJalleausmilitäriichenSchlachtungenstammendensowiealleindenbesetztmthebieten
und in den Etappen- und Operationsgebieten gewonnenen Häute und Felle von
Schlachttieren, Pferden, Ponys, Fohlen, Eseln, Maultieren und Mauleseln.
Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekannt-
machung betroffen. ,...,. . ..
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Häute und Felle der Tiere, die
Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
Inländisches Gefjfälle. 8 2.
Beschlagnahme des inländischen Gefälles.
Alle in § 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden
hiermit beschlagnahmt.
1) H. B. S. 15.
7 3 B. S. 19.