Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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b) von einem Händler (Sammler): 4 
an das Lager eines Händlers (Sammlers) oder ein von der Sammelstelle zum 
Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Großhändlers; « 
c)vonderAnnahmestelleeinerHänteverswMittags-Vereinigungnachdemfürdiesevou 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vor- 
geschriebenen und von der Sammelstelle bekanntgegebenen Verladeplatz; 
Ob#o##ts den Verladeplätzen nach den Gerbereien auf Anweisung der Verteilungsstelle 
5). 
Bei den Bewegungen zu b und bei der Bewegung der Ware vom Schlächter an einen 
Händler (Sammler) oder an ein zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen 
Broßhändlers darf die Ware den Sammelbezirk des Großhändlers, der für den Ort der 
Schlachtung zuständig ist, nicht verlassen. 
Anmerkung: Grundsätzlich soll in allen Fällen, in denen mehrere Lieferungsarten 
wahlweise erlaubt sind, diejenige gewählt werden, welche die Eisenbahn am wenigsten in 
Aaspruch nimmt, insbesondere sind Stückgutsendungen möglichst zu vermeiden. 
C. Fristen. 
Die zu B bezeichneten Bewegungen der Ware müssen innerhalb folgender Fristen 
vorgenommen werden: 
a) Bei Sendungen vom Schlächter: » 
unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die Haut bei ihm gesalzen oder getrocknet 
wicd), innerhalb 10 Tagen nach dem Abziehen; 
b) bei Sendungen vom Händler (Sammler): 
spätestens am dritten Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen 
Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
e) bei Sendungen von Annahmestellen der Häuteverwertungs-Vereinigungen: 
wie unter b); 
d) bei Sendungen von den Verladeplätzen der Häuteverwertungs-Vereinigungen und 
der zugelassenen Großhändler: 
eine Woche nach Eingang der Versandanweisungen der Verteilungsstelle (§ 5). 
D. Lauf der Listen und Rechnungen. 
a) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verbande von Haäuteverwertungs- 
Vereinigungen angehört und die ihren Verladeplatz nicht selbst betreibt, hat spätestens 
am dritten Tage eines jeden Monats über das im vorangegangenen Kalendermonat 
von ihr gesammelte Gefälle Listen, welche die Anzahl, Arten, Beschaffenheit und 
Gewicht der angesammelten Häute enthalten, derjenigen Häuteverwertungs-Vereini- 
gung zu übersenden, welche den für ihre Annahnnstele vorgeschriebenen Verladeplatz 
betreibt; jede einen Verladeplatz betreibende Häuteverwertungs-Vereinigung hat die 
Listen und Rechnungen über das bis zum sechsten Tage des Monats ihr gemeldete 
oder von ihr selber im vorangegangenen Kalendermonat gesammelte Gefälle bis 
zum dreizehnten Tage desselben Monats ihrem Verbande zu übersenden. Eine Häute- 
verwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, hat die Rechnungen und Listen 
über das im vorangegangenen Kalendermonat von ihr gesammelte Gefälle spätestens 
bis zum dreizehnten Tage desselben Monats an einen für den betreffenden Sammel- 
bezirk zugelassenen Großhändler abzusenden. · 
b) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen Groß— 
ändler haben die Rechnungen und Listen über das bis zum sechzehnten Tage des 
donats ihnen gemeldete oder von ihnen gesammelte Gefälle spätestens bis zum drei- 
undzwanzigsten Tage desselben Monats an die Sammelstelle in der von dieser vor- 
geschriebenen Form abzusenden ?. 
Jc) Die Sammelstelle hat die Rechnungen und Listen über das bis zum sechsundzwanzig- 
seen Tage des Monats ihr gemeldete Gefälle spätestens bis zum sechsten Tage des 
olgenden Monats an die Verteilungsstelle abzusenden. 
d) Die Verteilungsstelle hat die Versandanweisungen für das bis zum siebenten Tage 
jeden Monats ihr gemeldete Gefälle möglichst bis zum fünfundzwanzigsten Tage des- 
selben Monats, spätestens aber unverzüglich nach Eingang des Rechnungsbetrages 
von der betreffenden Gerberei, abzusenden. 
  
1) Es wird darauf hingewiesen, daß für getrocknetes Gefälle ein niedrigerer Preis als für ge- 
. B. S. 431. salzenes zu erwarten ist (Bekanntmachung L. 700/7. 17 K. R. A. § 3 Anmerkung). 
2:) Um der Sammelstelle die notwendige genaue Prüfung und die rechtzeitige Weiterleitung der 
Listen zu ermöglichen, ist es dringend erwünscht, daß die Verbände und die zugelassenen Großhändler 
die Ueberschreibungen und Gewichtslisten in Teilsendungen jeweils sogleich nach Fertigstellung ab- 
senden, also nicht mit der Uebersendung warten, bis sämtliche Aufstellungen vorliegen.
	        
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