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87.
Meldepflicht.
Wer das Gefälle nicht gemäß § 4 weiterveräußert und fristgerecht geliefert hat, muß
die in seinem Besitz befindlichen Häute und Felle dem Lederzuweisungsamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Buda-
pester Straße 5, melden. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Vordrucken
zu erfolgen, welche ordnungs emäß, auszufüllen sind. Die Vordrucke sind bei dem Leder-
zuweisungsamt anzufordern. Lie eldungen sind für das meldepflichtig gewordene Gefälle
imnerhalb zehn Tagen nach Eintritt der Meldepflicht zu erstatten.
Gefälle aus militärischen Schlachtungen usw.
88.
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations—,
Etappen= oder besetzten feindlichen Gebieten.
a) Das aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes) sowie das aus den besetzten
Gebieten stammende Gefälle — mit Ausnahme der im Eigentum der Keiserlichen
Marine befindlichen Häute und Felle — ist beschlagnahmt; seine Ablieferung und
Verwendung ist durch besondere Vorschriften geregelt.
b.o Gestattet ist der Bezug des von dem Absatz a dieses Paragraphen betroffenen Gefälles
nur von der Verteilungsstelle.
Behandlung des Gefälles beim Gerber.
§ 9.
Behandlung der Häute und Felle nach Ablieferung an den Gerber.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den §§ 2 und 8 dieser Bekannt-
machung betroffenen Häute und Felle zu Leder 2) sowie die Verfügung über die hergestellten
Erzeugnisse 5 gestattet, sofern die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind:
a) Die Verarbeitung und Zurichtung ) bis zum gebrauchsfertigen Leder muß im eigenen
Betriebe erfolgen.
b) Die Verarbeitung und Zurichtung hat zu den vom Lederzuweisungsamt jeweils vor-
geschriebenen Lederarten zu erfolgen.
) Das Spalten von Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten (auch im weiteren Fabrikations-
gange) ist nur insoweit erlaubt, als es zur Erreichung gleichmäßiger Dicke des Kern-
stücks notwendig ist. Spalte müssen, soweit sie nicht unverzüglich als Leimleder Ver-
wertung finden, binnen Monatsfrist im eigenen Betriebe eingegerbt werden; die Ver-
äußerung von Kalkspalten oder lohgaren Spalten an andere Gerbereien oder an
Zurichtereien ist nicht gestattet. Spalte mit zwei oder mehr Millimeter größter Dicke
sind zu den Lederarten Nr. 11, dünnere zu den Arten Nr. 12, 13 und 15 der Preis-
tafel in der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A. fertigzumachen.
d) Bei der Veräußerung sowie bei der Anmeldung zur Freigabe dürfen andere als die
in der Preistafel der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A. angegebenen
Benennungen nicht gewählt werden.
s) Die verarbeitenden Firmen haben alle vom Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung oder auf deren Anweisung von der Kriegsleder-Aktiengeselllchaft oder der
Geschäftsstelle des Ueberwachungsausschusses der Lederindustrie geforderten Angaben
unverzüglich zu erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen zusammenhängen.
8§ 10.
Meldepflicht.
Die in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, welche von den §§ 2 und
8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, sowie Spalte von solchen Häuten und Fellen
unterliegen, sofern ihre Einarbeitung nicht innerhalb eines Monats gemäß den Bestim-
mungen des § 9 erfolgt ist, einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb zehn Tagen
nach Ablauf der für die Einarbeitung bestimmten Frist an das Lederzuweisungsamt
Berlin W 9, Budapester Straße 5, auf den dort erhlllichen Vordrucken zu erstatten.
Ausländisches Gefälle. 8 11.
Ausländisches Gefälle.
Für alle im § 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle, die aus dem neutralen
oder verbündeten Ausland eingeführt sind, gelten folgende besondere Anordnungen:
H. B. S. 440. 10) Auf die Bekanntmachung, betreffend Verbot künstlicher Beschwerung von Leder, Nr. Ch. II.
588/10. 15. K. R. A. wird hingewiesen.
K. S. S. 441. ? Zu beachten sind die besonderen Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A.,
betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
#) Firmen, die nachweislich außerstande sind, das Leder selbst sachgemäß zuzurichten, können gemäß
§ 12 eine Ausnahmebewilligung beantragen.