Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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a) Beschlagnahme und Meldepflicht. » ,«·« 
Eingeführte Häute und Felle sind bei Eingang in das deutsche Reichsgebiet beschlag- 
nahmt und unterliegen der Meldepflicht an das Lederzuweisungsamt Berlin W 9, 
Budapester Straße 5, von dem Vordrucke für die Meldungen anzufordern sind. 
Zur Meldung verpflichtet ist der erste Empfänger innerhalb fünf Tagen nach Ein- 
gang der Ware bei ihm oder seinem Lagerhalter. 
Anträge auf Freigabe: vgl. § 12. 
b) Lagerbuchführung. · 
Jeder nach a Meldeplichtige hat ein Lagerbuch den Meldevordrucken entsprechend 
u führen, aus dem jede Aenderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute oder 
Fe und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
c) Behandlung des Gefälles. . 
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht pfleglich behan- 
delt, ist strafbar und hat die sofortige Enteignung zu gewärtigen. 
812. 
Ausnahmen. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist berech- 
tigt, Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung zu gestatten. Anträge 
sind an das Lederzuweisungsamt Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu richten. Die 
Entscheidung erfolgt schriftlich. us 
Inkrafttreten. 4„ 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig werden 
die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A., Staatsanz. vom 
22. Dezember 1916 Nr. 299, 1. Beilage, betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Ver- 
wendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen, sowie 
von Leder daraus vom 20. Dezember 1916, soweit sie sich auf Kalbfelle und Fresserfelle 
von 10 kg Grüngewicht aufwärts beziehen, sowie die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 
111/7. 16. K. R. A. vom 31. Juli 1916, Beil. z. Staatsanz. vom 1. August 1916 
Nr. 177, betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen 
Häuten und Fellen, außer Kraft gesetzt. 
Stuttgart, den 20. Oktober 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. Ch. II. 111/10. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorsp, betreffend Beschlag- 
nahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Häuten und Fellen. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 10. November 1915 Nr. 264 S. 2361.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 hiermit zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 61) der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) oder nach § 52) der 
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird. 
1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) alle Großviehhäute und Kalbfelle, die als vollständige Haut mindestens folgendes Gewicht 
haben: 
grüuun. 10 k—g 
salzfrei.. 9 „ 
trockken * 4 
. . 
b) das ganze aus militärischen Schlachtungen stammende Gefälle von Schlachttieren aller Art, 
e) das in den befetzten feindlichen Gebieten und den Etappen- und Operationsgebieten gewonnene 
Gefälle von Schlachttieren aller Art und Pferden. 
.Onländische Gefälke 8 2. 
Beschlagnahme des inländischen Gefälles. 
Alle in § 1 unter a bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden hiermit beschlagnahmt. 
8. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, soweit es nicht 
aus militärischen Schlachtungen besteht in folgenden Fällen erlaubt: 
1) H. B. S. 16. 
2) H. B. S. 21. 
Verordnungen d. St. GKommm. XIII. (Württ.). 27 
H. B. S. 399. 
H. B. S. 419. 
Rohe Hänte 
und Felle.
	        
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