Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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a) von einem Schlächter.), der Mitglied einer Häuteverwertungsvereinigung (Innung) ist, an 
die Häuteverwertungsvereinigung (Innung) innerhalb einer Woche nach dem Fallen der Haut 
oder des Felles; 
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häuteverwertungsvereinigung (Innung) ist, 
an einen Händler (Sammler) innerhalb 4 Wochen nach dem Fallen der Haut oder des Felles; 
Tc) von einem Händler (Sammler), dessen monatlicher Umsatz 100 der Beschlagnahme unterliegende 
Häute und Felle übersteigt, an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums zugelassenen Großhändler:); 
d) von einem Händler (Sammler), dessen monatlicher Umsatz 100 der Beschlagnahme unterliegende 
Häute u Felle nicht übersteigt, an einen zugelassenen Großhändler oder einen andern Händler 
(Sammler); 
e) von einer Häuteverwertungsvereinigung (Innung), die einem Verband von Häuteverwertungs- 
vereinigungen angehört, an oder durch diesen Verband, andernfalls an einen zugelassenen 
Großhändler; · 
f)voneinemVerbandvonHäuteverwertungsoekeinigungenodereinemzugelassenenGroßhändler 
an die Sammelstelle (8 9; 
g) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (64); 
h) von der Verteilungsstelle an eine Gerberei. 
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn dem Abnehmer gleichzeitig eine 
Rechnung über die gelieferten Häute und Felle übergeben wird. 
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Häuten oder Fellen ist 
verboten, insbesondere der Ankauf von Häuten oder Fellen durch die Gerbereien von einer andern 
Stelle als der Verteilungsstelle. 
  
g 4. 
Sammelstelle und Verteilungsstelle. 
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die deutsche Rohhaut-Aktiengesellschaft, Berlin 
W8, Behrenstraße 28. 
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W 8, Behrenstraße 46. 
9§ 5. 
Behandlung der Häute und Felle. 
Verboten ist jede Verfügung über die beschlagnahmten Häute oder Felle, wenn nicht die folgenden 
Vorschriften beobachtet werden oder worden sind: 
a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Häute und Felle sind bei der Schlachtung der Tiere 
sorgfältig zu behandeln. Nach der Entfernung der etwa noch anhaftenden Fett= und Fleisch- 
teile ist unverzüglich nach dem Erkalten das Gewicht der Haut oder des Felles festzustellen. 
Diese Feststellung hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister zu erfolgen. Das 
durch Wiegen ermittelte Gewicht ist in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an der Haut 
oder dem Fell zu befestigenden Blechmarke oder durch Stempelaufdruck) zu vermerken. Gleichzeitig 
ist das Gewicht etwa anhaftenden Dungs fachmännisch zu schätzen. In dem Gewichtsverzeichnis 
ist sowohl das durch Wiegen ermittelte Gewicht als auch das nach Abzug des geschätzten 
Dunggewichts sich ergebende Reingewicht (Grüngewicht) aufzuführen. Sogleich nach dem 
Wiegen, spätestens aber innerhalb 24 Stunden nach dem Fallen ist jede Haut oder jedes Fell 
vom Verwahrer sorgfältig zu salzen. Im übrigen hat jeder Verwahrer die Haut oder das 
Fell pfleglich zu behandeln. 
b) Jeder Händler (Sammler) hat bis zum zweiten Tage eines jeden Monats ein Gewichtsver- 
zeichnis des von ihm im vorhergehenden Monat gesammelten Gefälles nebst einer Rechnung 
darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an den er seine Waren liefern will. 
c) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung (Innung), die einem Verbandesl angehört, hat bis 
zum zweiten Tage eines jeden Monats ein Gewichtsverzeichnis über das im vorhergehenden 
Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den Verband einzureichen. 
d) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung (Innung), die keinem Verbande angehört, hat bis zum 
zweiten Tage eines jeden Monats ein Gemichtsverzeichnis über das von ihr im vorhergehenden 
Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an einen zugelassenen Großhändler 
einzureichen. 
e) die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen Großhändler haben 
bis zum zehnten Tage eines jeden Monats die Gewichtsverzeichnisse des im vorhergehenden 
Monat gemeldet erhaltenen Gefälles nebst Rechnungen darüber in der von der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen Form an die Sammel- 
stelle einzureichen. 
§ 6. 
Meldepflicht. . 
Wer nach Maßgabe der §8 3 und 5 von der Veräußerungserlaubnis keinen Gebrauch gemacht 
hat, hat über die in seinem Besitz befindlichen Häute und Felle der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, Meldung zu erstatten. Die 
Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen Eigentum die Haut durch 
die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder übergeht. ,· 
) Die Liste der zugelassenen Großhändler ist bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Sektion Ch. II, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10 
erhältlich. Sie wird von Zeit zu Zeit durch die Fachpresse veröffentlicht.
	        
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