Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen 
sind. Die Vordrucke sind bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederroh- 
stoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, anzufordern. Die Meldungen sind bis zum 20. Tage eines 
jeden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten. 
[VGesälle aus milikärsschen Schlachtungen usw. 
7. 
6 Lefüle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen= oder besetzten feindlichen 
ebieten. s 
Das aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes) sowie aus den Operations-, Etappen- 
oder besetzten feindlichen Gebieten stammende Gefälle ist beschlagnahmt. Seine Ablieferung und 
Verwendung ist durch besondere Vorschriften geregelt. · 
GefticttctiftderBezugderartigenGefällesnurdurchdieBerieilungsstelle(§4). 
Wuskiudifcheseciaes §-8-· 
" " Ausländisches Gefälle. 
Für alle in §8 1 unter a bezeichneten Häute und Felle, die aus dem neutralen oder verbündeten 
Ausland eingeführt sind, gelten besondere Anordnungen: 
a) Meldepflicht. * 
Die eingeführten Häute oder Felle unterliegen einer Meldepflicht an die Meldestelle der 
  
Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, von 
der Vordrucke für die Meldungen anzufordern sind. 
Zur Meldung verpflichtet ist jede Gerberei innerhalb einer Woche nach Eingang von aus- 
ländischen Häuten oder Fellen bei ihr oder ihrem Lagerhalter. Andere handel- oder gewerbe- 
treibende Personen, Gesellschaften oder landwirtschaftliche Betriebe, Kommunen, öffentlich-recht- 
liche Körperschaften und Verbände, die ausländische Häute in Eigentum oder Gewahrsam 
haben, sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 100 Häute oder Felle beträgt 
und diese einen Monat im Inland gelagert haben, ohne einer Gerberei zugeführt zu sein. 
Die Meldung hat innerhalb einer Woche nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen. 
b) Lagerbuchführung. 
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Häuten hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem 
jede Aenderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute und ihre Verwendung ersichtlich 
sein muß. 
T0) Behandlung des Gefälles. 
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht pfleglich behandelt und 
übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu gewärtigen. 
. 
Ausnahmen. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Ver- 
längerte Hedemannstraße 9/10, kann Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung ge- 
statten. Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen. 
.l 10. 
Inkrafttreten. , 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. November 1915 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an 
sind die am 23. November 1914 im deutschen Reichsanzeiger veröffentlichten Beschlagnahmever- 
fügungen über Großviehhäute sowie die Nachträge zu ihr aufgehoben. 
Stuttgart, den 10. November 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Nr. Ch. II. 111/7. 16. K.R.A. 
Stv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen 
Häuten und Fellen, vom 31. Juli 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. August 1916 Nr. 177 S. 1388.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur Rohe 
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafge- 
setzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach 
86 ½u der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Junill915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 778) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht, nach § 5 der Bekanntmachung über 
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzbl. S. 54), vom B. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 549) und vom 25. Oktober 1915 (Reichsgesetzbl. S. 603) bestraft wird. Auch kann die Schließung 
des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden. 
1) H. B. S. 16/17. 
2) H. B. S. 21/22. 
2
	        
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