Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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rohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, anzufordern. Die Meldungen sind bis zum fünf- 
undzwanzigsten Tage eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten. 
Gefälle aus militärischen Schlachtungen usw. 
88. 
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen= oder 
besetzten feindlichen Gebieten. 
a) Das aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes), sowie das aus den besetzten feind- 
lichen Gebieten stammende Gefälle — mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen Marine 
befindlichen Häute — ist beschlagnahmt; seine Ablieferung und Verwendung ist durch besondere 
Vorschriften geregelt. 
b) Gestattet ist der Bezug des von dem Absatz a dieses Paragraphen betroffenen Gefälles nur von 
der Verteilungsstelle. 
Behandlung des Gefälles beim Gerber. 
§ 9. „ 
Behandlung der Häute und Felle nach Ablieferung an den Gerber. 
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den §§ 2 und 8 dieser Bekanntmachung 
betroffenen Häute und Felle zu Leder1) sowie die Verfügung über die hergestellten Erzeugnisse ") ge- 
stattet, sofern die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind: 
a) Spalte von 2 oder mehr mm größter Dicke, die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung noch 
unverarbeitet lagern, müssen binnen Monatsfrist eingegerbt und dann unverzüglich zu Boden- 
leder )) fertiggemacht werden. Die Erfüllung dieser Vorschrift ist eine Vorbedingung für die 
Befugnis zur weiteren Einarbeitung beschlagnahmter Häute und Felle. 
b) Das Spalten von Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten von mehr als 25 kg Grüngewicht ist ganz 
allgemein, auch im weiteren Fabrikationsgange, nur insoweit erlaubt, als es zur Erreichung 
gleichmäßiger Dicke des Kernstückes notwendig ist. Spalte von 2 oder mehr mm größter Dicke 
mussen, soweit sie nicht bereits gegerbt sind oder unverzüglich als Leimleder Verwertung finden, 
binnen Monatsfrist eingegerbt werden, und zwar, wenn ihre Beschaffenheit es zuläßt, zu Boden- 
eder. 
Jc) Aus Roßschildern darf nur Bodenleder, aus Roßhälsen außer Bodenleder nur Roßoberleder 
pflanzlicher Gerbung, Roßboxleder oder Roßchevreauleder hergestellt werden. 
d) Aus Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten von mehr als 35 kg Grüngewicht darf nur Bodenleder 
hergestellt werden; ausgenommen von dieser Vorschrift sind Ochsenhäute von mehr als 45 kg 
Grüngewicht; diese dürfen sowohl zu Bodenleder als auch zu Treibriemenleder verarbeitet werden. 
e) aus Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten von mindestens 25 bis einschließlich 35 kg Grüngewicht darf 
nur Bodenleder, Blankleder und Treibriemenleder hergestellt werden. Ist jedoch die Gerberei 
zur Herstellung von Bodenleder oder von Treibriemenleder imstande, so darf sie Blankleder aus 
diesen Häuten nur auf unmittelbaren schriftlichen Auftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle der 
deutschen Heeres= oder Marineverwaltung oder auf Grund eines „Ausweises für beauftragte 
Lieferer“ herstellen. 
f) Fahlleder darf nur aus Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten von höchstens 25 kg Grüngewicht her- 
gestellt werden. 
8) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Häute und Felle muß im eigenen Betrieb 
erfolgen; nur die etwa entfallenden Hälse, Bäuche und Spalte dürfen zur unverzüglichen Fertig- 
stellung im Lohn an andere Gerbereien (oder Zurichtereien) abgegeben werden. Anderweitige Aus- 
nahmen sind gemäß § 10 zu beantragen. 
h) Aus beschlagnahmten Häuten und Fellen dürfen nur die im § 3 der Bekanntmachung, betreffend 
Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder aufgeführten Lederarten hergestellt und nur unter 
dort aufgeführten Benennungen angeboten, zur Freigabe angemeldet oder in den Handel gebracht 
werden. 
i) Die verarbeitenden Firmen haben alle von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für 
Leder und Lederrohstoffe oder auf deren Anweisung von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft oder 
der Geschäftsstelle des Ueberwachungsausschusses der Lederindustrie geforderten Angaben unver- 
züglich zu erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen zusammenhängen. 
§ 10. 
Meldepflicht. 
Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, welche von den §8 2 und 8 
dieser Bekanntmachung betroffen werden, sowie Spalte von 2 und mehr mm größter Dicke von 
solchen Häuten und Fellen unterliegen, sofern ihre Einarbeitung nicht innerhalb zweier Monate gemäß 
den Bestimmungen des § 9 erfolgt ist, einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb einer 
Woche nach Ablauf der für die Einarbeitung bestimmten Frist von zwei Monaten an die Meldestelle 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/18, 
auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten. 
zi 1) die Bekanntmachung, betreffend Verbot künstlicher Beschwerung von Leder wird besonders 
ingewiesen. 
*) Zu beachten sind die besonderen Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise und 
Beschlagnahme von Leder. 
:) Unter Bodenleder sind Sohl-, Vache= und Brandsohlleder und gewalzte Spalte zu verstehen.
	        
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