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Ausländisches Gefälle. 8 11.
Ausländisches Gefälle.
Für alle im § 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle, die aus dem neutralen oder ver-
bündeten Ausland eingeführt sind, gelten folgende besonderen Anordnungen:
a) Meldepflicht.
Die eingeführten Häute oder Felle unterliegen einer Meldepflicht an die Meldestelle der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, von der
Vordrucke für die Meldungen anzufordern sind.
Zur Meldung verpflichret ist jeder Gerber innerhalb einer Woche nach Eingang von aus-
ländischen Häuten oder Fellen bei ihm oder seinem Lagerhalter. Andere handel= oder gewerbe-
treibende Personen, Gesellschaften oder landwirtschaftliche Betriebe, Kommunen, öffentlich-recht-
liche Körperschaften und Verbände, die ausländische Häute im Eigentum oder Gewahrsam haben,
sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 100 Häute oder Felle beträgt und diese
einen Monat im Inland gelagert haben, ohne einer Gerberei zugeführt zu sein. Die Meldung
hat innerhalb einer Woche nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen.
b) Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Häuten hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede
Aenderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
c) Behandlung des Gefälles.
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht pfleglich behandelt und
übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu gewärtigen.
§ 12.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann Ausnahmen von
den Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten. Anträge sind an die Meldestelle der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung für Leder= und Lederrohstofse, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, zu richten.
Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen.
" 13.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Gleichzeitig wird die am 10. November
1915 in Kraft getretene Bekanntmachung Ch. II. 111/10. 15. K.R. A. aufgehoben, veröffentl. in der
Beil. z. Staatsanz. v. 10. Sept. 15 Nr. 264. —
Stuttgart, den 31. Juli 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schäfer.
Kriegsministerium.
Beschlagnahmeverfügung. .
(Deutscher Reichs-Anzeiger vom 23. November 1914 Nr. 275.
1. Alle Häute von Großvieh,
die grün mindestens 10 kg,
salzfrei „ "„
trocken f„ 4 „ wiegen, und zwar von
a) Bullen, das heißt unbeschnittenen männlichen Tieren,
b) Ochsen, „ „ beschnittenen männlichen Tieren,
c) Kühen, „ „ Muteertieren, die gekalbt haben oder belegt sind,
d) Rindern, „ „ allen nicht unter c) genannten weiblichen Tieren,
werden hierdurch für die Heeresverwaltung beschlagnahmt. 1
Die Häute unterliegen einer Verfügungsbeschränkung derart, daß sie nur zu Kriegslieferungen ver-
wendet werden dürfen. .
2. Um diese Verwendung zu regeln, hat das Kriegsministerium eine Gesellschaft gegründet, die
Kriegsleder-Aktiengesellschaft
mit dem Sitze in Berlin W 8, Behrenstraße 46, welche ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt
und weder Dividende verteilt, noch das eingezahlte Kapital verzinst. Das Kriegsministerium, das
Neichsamt des Innern und das Königlich Preußische Ministerium für Handel und Gewerbe sind im
Ausfsichtsrat dieser Gesellschaft vertreten.
Der Kriegsleder-Aktiengesellschaft angegliedert ist eine
Verteilungskommission,
die nach einem von Zeit zu Zeit neu aufzustellenden und jedesmal vom Kriegsministerium neu zu
genehmigenden Verteilungsschlüssel die Häute allen Gerbereien Deutschlands, welche zu Kriegsliefe-
rungen verpflichtet worden sind oder noch verpflichtet werden, zuzuweisen hat.
3. Die Häuteverwertungsverbände und die ihnen angeschlossenen Vereinigungen haben sich dem
Kriegsministerium gegenüber verpflichtet, die Häute zu festen Preisen und Bedingungen der Kriegs-
leder-Aktiengesellschaft durch Vermittlung einer vom Kriegsministerium gegründeten gemeinnützigen
Gesellschaft, der
Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b. H.
zuzuführen. In ähnlicher Weise sind bisher mehrere Großhändler, deren Namen noch in den Fach-
zeitungen bekanntgegeben werden, vom Kriegsministerium verpflichtet worden.
H. V. S. 417.
äute
von Großvieh.