Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für die im § 1 bezeich- 
neten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der im 
§ 5 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen. 
Der Höchstpreis bei Kalb= und Fresserfellen ist je nach Gewicht, Schlachtart und Be- 
schaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen je nach Schlachtart und 
Beschaffenheit verschieden. 
rundpreis und abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktien- 
gesellschaft) gelangenden echnungen ersichtlich sein. 
Anmerkung.: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist, 
den die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den 
gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. erlaubten Veräußerunge- 
geschäften über Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der 
Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzüge 
sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen. « 
b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle. 
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß § 7 oder 
10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für 
die eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten 
Bekanntmachung) nicht gewährt worden ist. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig gelie- 
fertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a dieses Paragraphen 
festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen. 
  
83. 
Grundpreis. 
Der Grundpreis darf höchstens betragen: 
Kalbfelle, gesalzen.. 2980 -““ für 1 kg Grüngewicht 
„ trocken 6,25 „ „ 1 „Trockengewicht 
Fresserfelle, gesateten 2,20 „ „ 1 „ Grüngewicht 
„ trocken. . 5,00 „ „ 1 „Trockengewicht 
Schaf= und Lammzelle, gesalzen, von mindestens 0,75 kg Grüngewicht 
vollwolliie 29,70 für 1 kg Grüngewicht 
halblanee 29,40 „ „ „ „ 
kurzwolligge 29,20 „ „ 
Blößen und Scheerlinge . 2,00 „ „ 
unter 0,75 kg Grüngewicht 2,00 „ „ 
Schaf= und Lammffelle, volltrocken, 
höchstens 0,30 kg wiegend 4,50 „ „ 
mindestens 0,30 kck. „ 0,39 „ („ 4,80 „ „ 
wollwolliige 50,00 „ „ 
halblane 5,25 „ „ 
kurzwolliige 5,25„ „ 
Blößen und Scheerlinge 4,80 „ „ „ „ 
Ziegenfelle einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle, 
77 
7 77 
*7 * 
„ Trockengewicht 
17# 1 
1 77 
—————— -„—— 
S 
7° 77 
volltrocken für ein Fell 
höchstens 0,20 kg wiegend 2,50 
mindestens 0,21 kg „ 0,30 „ „ 3,00 „ 
77 0,3 1 717 77 0,5 0 77 7“ 3, 7 5 7) 
*# 0,51 77 7“ 0,70 74 „ 5,00 7" 
7 0,71 7“ "“ 0,85 7 47 6,50 *% 
„ 0,86 „ „ 1,10 „ „ 7.50 „ 
„ 1,11 „„ „ 1,30 „ „ 8,50 „ 
77 1,31 77 2 1,50 77 7’ 9,50 n 
„ 1,51 „ und darüber „ 10,00 „ 
8 4. 
Beschaffenheit des Gefälles. 
* bolle Grundpreis (§ 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen 
entspricht: 
a) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den 
Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abgeschlachtet werden. Schaf-, 
Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischirei, mit Kopf ohne Horn, ohne Knochen, ohne 
Beine, mit Schweif abgeschlachtet werden;
	        
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