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Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für die im § 1 bezeich-
neten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der im
§ 5 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen.
Der Höchstpreis bei Kalb= und Fresserfellen ist je nach Gewicht, Schlachtart und Be-
schaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen je nach Schlachtart und
Beschaffenheit verschieden.
rundpreis und abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktien-
gesellschaft) gelangenden echnungen ersichtlich sein.
Anmerkung.: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist,
den die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den
gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. erlaubten Veräußerunge-
geschäften über Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der
Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzüge
sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen. «
b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle.
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß § 7 oder
10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für
die eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten
Bekanntmachung) nicht gewährt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig gelie-
fertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a dieses Paragraphen
festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen.
83.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
Kalbfelle, gesalzen.. 2980 -““ für 1 kg Grüngewicht
„ trocken 6,25 „ „ 1 „Trockengewicht
Fresserfelle, gesateten 2,20 „ „ 1 „ Grüngewicht
„ trocken. . 5,00 „ „ 1 „Trockengewicht
Schaf= und Lammzelle, gesalzen, von mindestens 0,75 kg Grüngewicht
vollwolliie 29,70 für 1 kg Grüngewicht
halblanee 29,40 „ „ „ „
kurzwolligge 29,20 „ „
Blößen und Scheerlinge . 2,00 „ „
unter 0,75 kg Grüngewicht 2,00 „ „
Schaf= und Lammffelle, volltrocken,
höchstens 0,30 kg wiegend 4,50 „ „
mindestens 0,30 kck. „ 0,39 „ („ 4,80 „ „
wollwolliige 50,00 „ „
halblane 5,25 „ „
kurzwolliige 5,25„ „
Blößen und Scheerlinge 4,80 „ „ „ „
Ziegenfelle einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle,
77
7 77
*7 *
„ Trockengewicht
17# 1
1 77
—————— -„——
S
7° 77
volltrocken für ein Fell
höchstens 0,20 kg wiegend 2,50
mindestens 0,21 kg „ 0,30 „ „ 3,00 „
77 0,3 1 717 77 0,5 0 77 7“ 3, 7 5 7)
*# 0,51 77 7“ 0,70 74 „ 5,00 7"
7 0,71 7“ "“ 0,85 7 47 6,50 *%
„ 0,86 „ „ 1,10 „ „ 7.50 „
„ 1,11 „„ „ 1,30 „ „ 8,50 „
77 1,31 77 2 1,50 77 7’ 9,50 n
„ 1,51 „ und darüber „ 10,00 „
8 4.
Beschaffenheit des Gefälles.
* bolle Grundpreis (§ 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen
entspricht:
a) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den
Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abgeschlachtet werden. Schaf-,
Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischirei, mit Kopf ohne Horn, ohne Knochen, ohne
Beine, mit Schweif abgeschlachtet werden;