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das Gefälle muß richtig gesalzen oder vollkommen getrocknet sein.
T) Bei gesalzenen Kalb-, Schaf= und Lammfellen muß das durch Wiegen ermittelte
Gewicht in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an dem Fell befestigten Blech-
marke oder Holzmarke, durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein.
85.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Höchpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu
berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis:
1. Bei Kalbfellen:
Wa) für gesalzene Kalbfelle, deren Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 4ch festgestellt und er-
kennbar gemacht ist, um 10 3& für das Kilogramm;
b) für leichte Beschädigung (Fehler:) im Abfall) insgesiit 57r. H.
ür schwere Beschädigung (Fehler") im Kern) insgesauuummmt 10 „ „
ür leichte und schwerere Beschädigungen zusammien 10 „ „
ei Freserfellen- außerdem jü Engerlinge (bis fünf offene. 20 „ „
bei Bauern= und Abdeckerfellen außeder 20 „ „
Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern in Kern oder mehr als
fünf offenen Engerlinggen 30 „ „
Brackfelle (Felle, die Haar lassen, die matte Stellen haben, grindig dder
löcherig sind d50 „
e) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um fol-
gende Sätze:
mit KopooV 15„,
langfüfffig 5 „„
langfüßig mit Klaeen 10 „
mit Schweifben 2„„,
2. Bei gesalzenen Schaf= und Lammfellen von mindestens 0,75 kg Grün-
gewicht oder 0,4 kg Trockengewicht:
a) für gesalzenes Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (8 4ch festgestellt
und erkennbar gemacht ist, um 10 " für das Kilogramm.
b) für leichte Beschädigung (Fehler im Abfall) um 25 „? für das Fell,
ür schwerere Beschädigung (Fehler im Kern) um 50 K für das Fell
auern-, Abdecker= und Sterblingsfelle um 30 ¼ das Kilogramm Grün-
gewicht oder um 25 das Kilogramm Trockengewicht,
für Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern) um ein Drittel;
x) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende
itze:
mit Bein 5 „ „
mit Horn .. 5 „ „
mit Knochen... 5 „ „
3. Bei Ziegenfellen (auch Bock= und Heberlings-, Kitz= und Zickelfellen):
a) für leichte Beschädigung (bis zwei Kerben oder Löcher im Abfall, zer-
fressene Stellen am Ran))d)d) 10 „„
für schwere Beschädigung (verschlachtet, bis zwei Kerben oder Pocken
oder Löcher oder zerfessenen Stellen im Kern).. 15 „„
für Schußfelle (Felle, die grindig oder stark krätzig sind, die mehr als
zwei Löcher haben oder stark verschlachtet find).. . . . um I Drittel
für Schaumzigen,e, um2 Drittel
b) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende
ätze:
mit Bein ........ 5 v. H.
mit Horn.. 5 „
mit Knochen 5 „ „
86.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Sahung und einmonatiger Lagerung, ferner
die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlege-
1) Bis zu zwei tiefen Schnitten oder Kerben oder Löchern, Faulstelle.
2) Verschlachtet, bis zu zwei tiefen Schnitten oder Kerben oder Löchern, Geschwür, Faurstelle.