Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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stelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten für Bar- 
zahlung. 
suun der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbank- 
diskont hinzugeschlagen werden. 87 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß § 2 a (Anmerkung) für 
die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu den 
unter § 2b für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreise, zu gewöärtigen. 
§ 8. 
Ausnahmen. 
Anträge auf Pewilligung von Ausnahmen sind an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, zu richten. 
Die Entscheidung behalte ich mir vor. 
§ 9. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Dezember 1916 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen 
die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 700/7. 16. K. R. A. insoweit, als 
94 sich auf Kalbfelle (auch Frestersel bezichen im übrigen bleiben sie in Kraft, val. 
eil. z. Staatsanz. vom 1. August 1916 Nr. 177. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
· v. Schaefer. 
Nr. L. 900/4. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armerkorps. 1 
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für rohe Kanin-, Hasen= und Katzenfelle. 
, Vom 1. Juni 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Juni 1917 Nr. 125 S. 950.) 
Auf Ersuchen des Königl. Kriegsministeriums wird die nachstehende Bekanntmachung 
auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung 
mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (eichs-Gesetol. S. 813), den Uebergang der 
vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise, vom 4. August 1914 Geiichs-Gesetir S. 339) in der Fassung vom 17. De- 
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über 
die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 
und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183, 1917 S. 253) 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß 
den in der Anmerkung? abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach 
den allgemeinen Strasgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes cemaäh der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
§ 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
Alle rohen und eingearbeiteten Felle von zahmen und wilden Kaninchen sowie von 
Hasen und Hauskatzen jeder Herkunft und in jedem Zustand, soweit nicht bei Inkrafttreten 
dieser Bekanntmachung ihre Zurichtung zu Pelzwerk (Rauchwaren) erfolgt ist oder ihre 
Verarbeitung in Zurichtereien, Färbereien oder Haarschneidereien bereits begonnen hat. 
Ausgenommen sind die Felle, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. 
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Höchstpreise. · . 
* die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden Höchstpreise fest- 
gesetzt. 
  
1) H. B. S. 6. 
H. B. S. 437. 
Rohe Kanin-, 
Hasen= und 
Kauenfelle.
	        
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