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7.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist Enteignung zu höchstens den im § 4 bestimmten
Preisen zu gewärtigen. 88
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von dieser Bekanntmachung sind an das
Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin W 9, Budapester Straße 5,
zu richten. Die Entscheidung behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehls-
haber vor. 89
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Juni 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. L. 100/5. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betrefsend Höchstpreise von Reh-, Rot-, Dam-, Gemswild-, Hunde-,
Schweine= und Seehundfellen.
Vom 3. Juni 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 13. Juni 1917 Nr. 135 S. 1035.)
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums wird die nachstehende Bekanntmachung auf reh-, Rot.,
Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit a zo
dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), den Uebergang der voll-
ziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. De-
ember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über
de" Aenderung des Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. Marz 1916
(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwider-
handlungen gemäß den in der Anmerkung ) abgedruckten Bestimmungen. bestraft werden,
wofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch
ann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
untersagt werden. 81
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle Felle von:
a) Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild;
b) Hunden;
c) zahmen und wilden Schweinen;
4) Seehunden.
Nicht betroffen von der Bekanntmachung werden die Felle derjenigen Tiere, die Eigen-
tum der Kaiserlichen Marine sind.
§ 2.
Höchstpreise.
a) Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle.
Rechtzeitig geliefert ist das Gefälle, das nicht gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung
Nr. L, 50/5. 17. K. R. A. (siehe Staatsanz. von heute) meldepflichtig geworden ist. H. B. S. 407.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die im § 1 bezeichneten
Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der im § 5
vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen. 1
Innerhalb dieser Grenzen ist der Höchstpreis je nach Gewicht und Beschaffenheit der
Felle verschieden. 1 Ai
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktien-
gesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es ist zu beachten, daß der Hoöchstpreis derjenige Preis ist, den die
Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) höchstens zahlen darf. Bei
den gemäß der Bekanntmachung Nr. I. 50/5. 17. K. R. A. erlaubten Veräußerungs-
geschäften über Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach
!) H. B. S. 6.