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der Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten
Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen.
b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefüälle.
Nicht rechtzeitig geliefert ist das Gefälle, das gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung
Nr. I. 50/5. 17. K. R. A. meldepflichtig gewworden ist und dessen nachträgliche Veräußerung
gemäß § 13 der genannten Bekanntmachung nicht erlaubt worden ist.
Der von der erteilungsstell (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig ge-
liefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a dieses Para-
graphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen.
· 8. 3.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen für
1. Reh-, Dam= und Gemswildfelle, volltrocken,
a) rothaarige oder graue kurzhaarige Felle 4 Mark für 1 Kilogramm Trockengewicht,
b) grau, langhaarige oder doppelhaarige Felle 3 Mark für 1 Kilogramm Trocken-
gewicht; .
2. Rotwildfelle, volltrocken,
a) rothaarige oder graue kurzhaarige Felle 3,25 Mark für 1 Kilogramm Trocken-
gewicht,
b) graue langhaarige Felle 2,50 Mark für 1 Kilogramm Trockengewicht;
3. Hundeselle
gesalzen. 0,70 Mark für 1 Kilogramm Grüngewicht,
volltrocken. 1,20 Mark für 1 Kilogramm Trockengewicht;
4. Schweinefelle
a) Felle von zahmen Schweinen
gesalzen. 1,70 Mark für 1 Kilogramm Grüngewicht,
volltrocken 3,40 Mark für 1 Kilogramm Trockengewicht;
b) Felle von wilden Schweinen
gesalzen. 1,10 Mark für 1 Kilogramm Grüngewicht,
volltrocken. 2,20 Mark für 1 Kilogramm Trockengewicht;
5. Seehundfelle v
gesalzen. 2,50 Mark für 1 Kilogramm Salzgewicht.
8 4.
Beschaffenheit der Felle.
Der volle Grundpreis (§ 3) gilt nur: .
a)beiFellenvonReh-,Rot-,Denn-,Gamswild,"HUndenundSeehunden,diemög-
lichstfleischfrei,mitKopfhaut,jedochohneKopfknochxnund-ohnäe-Bei»nknochenzur
Ablieferung kommen;
b) bei Schweinefellen, die mit Kopf (jedoch bis zu den Augen ohne Schnauze ab-
geschnitten) ohne Füße, ohne Schwanz und ohne Ohren abgezogen sind;
J) bei trocken abzulieferndem Gefälle, wenn es volltrocken ist;
4 bei gesalzenen Schweine= und Hundefellen, wenn das durch Wiegen ermittelte Grün-
wicht in unverlöschlicher Schrift (z. B. durch geeigneten Tintenstift) auf der Fleisch=
eite des Felles vermerkt ist;
e) bei Fellen von Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild, Schweinen und Hunden, die
nicht gesalzen werden konnten, wenn das Gewicht in volltrockenem Zustande durch
geeigneten Farbstift auf der Fleischseite des Felles vermerkt ist.
5.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu
berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis:
1. für Gefalle das nicht den Bestimmungen des § 4 entspricht,
2. für Felle, die ltarb mit offenen Engerlingen oder Geschwüren behaftet sind,
3. für stark haarlassende und verstunkene Felle,
4. für stark im Kern zerschossene Felle,
5. für stark zerschnittene und stark löcherige Felle
um je , jedoch insgesamt nicht mehr als die Hälfte des Grundpreises,
6. für ganz besonders schwer beschädigte, sogenannte Brack-Brack-Felle, um insgesamt
des Grundpreises.