H. B. S. 412.
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. §2-
Höchstpreis1).
1
a) Höchstpreis für vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle.
Porschrismäßig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß
§ 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. meldepflichtig
geworden sind. »
DervonderVerteilungsstelle(Krie.gsleder-Aktiengesellschaft)fürdicim§1
bezeichneten Häute und Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grund-
preis abzüglich der im § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen, es sei denn,
daß es sich um Großviehhäute ohne Kopf (Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren
abgeschnitten) handelt, bei denen der aus Grundpreis und Abzügen gemäß § 6 sich
ergebende Preis um 5 v. H. überschritten werden darf (Höchstpreis).
Anmerkung: Es ist u beachten, daß der Höchstrreis derjenige Preis ist, den
die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen
darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. erlaubten
Veräußerungsgeschäften über Häute und Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten
Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden
Die im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen.
b) Höchstpreis für nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle.
Nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß
57 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. meldepflichtig geworden
sind und für die eine Ausnahmebewilligung nach § 12 der genannten Be anntmachung
nicht gewährt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht vorschrifts-
mäßig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des nach Buchstabe a dieses
Paragraphen sich ergebenden Hochstpreises nicht übersteigen.
83.
g Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
2— Nähüse in ! Klasse ur
:„ ür g ür g für 1
Vei Gefälle Grüngewicht Grüngewicht Erüngewocht
Mark Mark Mark
jeden Gewichts von Rindern, Kühen
und Ochsen, sowie von 10 und
mehr kg Grüngewicht von Käl-
bern und Fressen 1.80 1.60 1.45
jeden Gewichts von Bullen 1.70 1.50 1.35
24 Grundpreis
iin Mark für
in em das Stück
Roßhäute, Pony= und Maultier-
häute .,...... bis 219 19.00
220 u. mehr 29.00
Fohlenfelle, Esel= und Maulesel=
hüäuunnt bis 149 5.00
150 u. mehr 9.00
Anmerkung: Die Grundpreise, die die Verteilungsstelle für getrocknetes Gefälle zu
zahlen bereit ist, werden von Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekanntgegeben. Sie werden
niedriger sein als die Preise, die die Verteilungsstelle für gesalzenes Gefälle entsprechenden
Gewichts zahlen wird.
—— —„ —
NAnmerkung: Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht der Häute und
Felle sind durch die Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A., welche gleichzeitig veröffentlicht
wird, geregelt.