Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

H. B. S. 412. 
– 432 — 
. §2- 
Höchstpreis1). 
1 
a) Höchstpreis für vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle. 
Porschrismäßig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß 
§ 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. meldepflichtig 
geworden sind. » 
DervonderVerteilungsstelle(Krie.gsleder-Aktiengesellschaft)fürdicim§1 
bezeichneten Häute und Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grund- 
preis abzüglich der im § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen, es sei denn, 
daß es sich um Großviehhäute ohne Kopf (Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren 
abgeschnitten) handelt, bei denen der aus Grundpreis und Abzügen gemäß § 6 sich 
ergebende Preis um 5 v. H. überschritten werden darf (Höchstpreis). 
Anmerkung: Es ist u beachten, daß der Höchstrreis derjenige Preis ist, den 
die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen 
darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. erlaubten 
Veräußerungsgeschäften über Häute und Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten 
Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden 
Die im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen. 
  
b) Höchstpreis für nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle. 
Nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß 
57 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. meldepflichtig geworden 
sind und für die eine Ausnahmebewilligung nach § 12 der genannten Be anntmachung 
nicht gewährt worden ist. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht vorschrifts- 
mäßig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des nach Buchstabe a dieses 
Paragraphen sich ergebenden Hochstpreises nicht übersteigen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
83. 
g Grundpreis. 
Der Grundpreis darf höchstens betragen: 
2— Nähüse in ! Klasse ur 
:„ ür g ür g für 1 
Vei Gefälle Grüngewicht Grüngewicht Erüngewocht 
Mark Mark Mark 
jeden Gewichts von Rindern, Kühen 
und Ochsen, sowie von 10 und 
mehr kg Grüngewicht von Käl- 
bern und Fressen 1.80 1.60 1.45 
jeden Gewichts von Bullen 1.70 1.50 1.35 
24 Grundpreis 
iin Mark für 
in em das Stück 
Roßhäute, Pony= und Maultier- 
häute .,...... bis 219 19.00 
220 u. mehr 29.00 
Fohlenfelle, Esel= und Maulesel= 
hüäuunnt bis 149 5.00 
150 u. mehr 9.00 
  
  
Anmerkung: Die Grundpreise, die die Verteilungsstelle für getrocknetes Gefälle zu 
zahlen bereit ist, werden von Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekanntgegeben. Sie werden 
niedriger sein als die Preise, die die Verteilungsstelle für gesalzenes Gefälle entsprechenden 
Gewichts zahlen wird. 
—— —„ — 
NAnmerkung: Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht der Häute und 
Felle sind durch die Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A., welche gleichzeitig veröffentlicht 
wird, geregelt.
	        
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