Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist, den
die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den
gemäß der Bekanntmachung Nr. Cb. II. 111/7. 16. K. R. A, erlaubten Veräußerungsgeschäften.
über Häute und Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der
Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 6 bestimmten Abzüge
sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen.
b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle:
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diesenigen Häute und Felle, die gemäß § 7 oder 10
der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für
die eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten Be-
kanntmachung) nicht gewährt worden ist. sz
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig geliefertes
Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a) dieses Paragraphen fest-
gesetzten Höchstpreises nicht übersteigen.
§ 3.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
Klasse 1 Klasse II Klasse III
: für 1 ktg für 1 kg für 1 kg
Bei Gefälle von Grüngewicht Grüngewicht Grüngewicht
A AM —
Bullen, Ochsen, Kühen, Rindern und
Fressern:
mindestens 10, höchstens 156 fffff .. 1.85 1.70 1.55
Bullen:
mehr als 15 bis höchstens 25 fl 1.80 1.65 1.55
„ „ 25 „ „ 32323266 . 1.55 1.40 1.30
„ „ 350kc. ç ... 1.55 1.40 1.20
Ochsen:
· mehralslöbishöchstenåsgökg.....- 1.90 1.75 1.65
„ „ „ „ 85....... 1.70 1.55 1.45
„ „ 35 SSSS 1.70 1.55 1.45
Kühen:
mehr als 15 bis höchstens 25 t. 1.90 1.70 1.50
„ „ 25 „ i 35 1.70 1.55 1. 45
„ „ 35 ...... 1.70 1.55 1.45
Rindern: · :
mehrmlebishöchsteitsBksch..... 2.05 1.90 1.80
„ „ 25 „ „ 35 1.80 1.70 1.65
3sb5s kg.. 1.75 1.60 1.50
Kälbern. ............ 2.30 2.20 2.00
. . »Grundpreisin-«
Länge in cm für das Stück
Roßhäute (Ponyhäute).. .— bis 179 14. 00
Roßhäutte.... 180 „ 199 18. 00
200 „ 219 24.00
220 „ 249 30.00
250 und mehr 36.00
Fohlenfellleee 100 bis 149 5.00
150 und mehr 9.00
84.
· Klasseneinteilung der Großviehhäute und Kalbfelle.
Zur Klasse I gehört das Gefälle aus sämtlichen Ländern südlich des Mains, außerdem von der
Rheinprooinz aus den Regierungsbezirken Coblenz und Trier, aus dem Fürstentum Birkenfeld, aus
der Rheinpfalz, Elsaß-Lothringen, der Provinz Hessen = Nassau, dem Großherzogtum Hessen, allen
thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen, der Provinz Sachsen, den Fürstentümern Schaum-
burg-Lippe und Waldeck, dem Herzogtum Anhalt und von der Provinz Schlesien aus den Regierungs-
bezirken Liegnitz und Breslau.
Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rheinland mit Ausnahme der Regierungsbezirke Coblenz
und Trier, aus Westfalen, dem Fürstentum Lippe, Großherzogtum Oldenburg mit Ausnahme des
Fürstentums Birkenfeld, aus der Provinz Hannover, dem Herzogtum Braunschweig, den Freien Reichs-
städten Bremen, Hamburg, Lübeck, aus Schleswig-Holstein, den beiden Großherzogtümern Mecklen-