Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Kernstücke den für sie im 8 3 angegebenen Grundpreis um fünf vom Hundert über— 
schreiten. Kernstück im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Stück Leder, das aus dem 
besten, nicht abfälligen Teil der Haut besteht und nach dem Halse zu höchstens bis zur 
Vorderklaue, nach dem Bauche zu höchstens bis zu den Flemmen reicht. 
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers. 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken 
darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als 
zwölf vom Hundert überschreiten. # 
b) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder darf beim Klein- 
händler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zwanzig vom Hundert 
überschreiten. Unter „Ausschnitten“ sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein 
Quadrat von 40#4 em, höchstens ein Rechteck von 24)032 cm decken. 
Anmerkung: Hiernach darf beim Verkauf letzter Hand z. B. der Ausschnitt aus 
dem Kernstück von Roßsohlleder der Wertklasse A, Sortiment II, nicht mehr als 8,15 Mark 
für das Kilogramm kosten. Ausschnitte aus Kernstücken von Rindsohlleder der Wertklasse 
B, Sortiment III, dürfen nicht mehr als 9,87 Mark, Ausschnitte solchen Leders aus dem 
Hals nicht mehr als 5,92 Mark für das Kilogramm kosten. 
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen getten Lederhändler, deren einzelne 
Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht über- 
schreiten und auch im letzten halben Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung 
in der Regel nicht überschritten haben. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Gerbe- 
reien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder-Kleinhandelsgeschäft schon seit dem 
25. Juli 1914 gewwerbemäßig betrieben haben, in diesem Kleinhandelsgeschäft Leder zu 
den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen Preisen verkaufen, jedoch nur Mengen 
im Werte von höchstens 500 Mark bei dem einzelnen Verkauf an einen Kunden. 
§s 3. 
Grundpreise für Leder. (Tabellen hiezu S. 444 u. 445). 
1. Einreihung in die Wertkklassen. · 
Die Lederarten der laufenden Nummer 1 bis o einschließlich der Preistafel werden eingeteilt in 
Wertklassen und diese wieder in Sortimente. 
Die Einteilung des Leders in Wertklassen betrifft die Bewertung des Leders nach Gerbung und 
allgemeiner Bearbeitung. 
Wertklasse A umfaßt nur Leder, dessen Gerbung, Zurichtung, Trocknung und allgemeine Beschaffen- 
heit zu keinen wesentlichen fachmännischen Beanstandungen Anlaß bietet. Leder, das diesen An- 
forderungen nicht entspricht, fällt unter die Wertklassen B oder C. 
Die Wertklasse B umfaßt Leder, das gegenüber den Anforderungen an Leder der Wertklasse A 
bereits nicht unwesentliche Mängel aufweist, z. B. unvollständige oder sonst fehlerhafte Gerbung oder 
mangelhafte Bearbeitung oder Zurichtung. 6 « 
Wertklasse C umfaßt Leder, das gegenüber den Anforderungen an Leder der Wertklasse A 
grobe Mängel aufweist, die es für die Verwendung auf seinem hauptsächlichsten Verwendungsgebiet 
als nicht geeignet erscheinen lassen, aber noch seine Verwertung zur Anfertigung oder Ausbesserung 
bestimmter einzelner Gegenstände aus Leder gestatten. 
Leder, das seiner Beschaffenheit nach nicht mehr unter die Wertklasse C zu rechnen ist, muß ent- 
sprechend niedriger bewertet werden. 
Der Kriegs-RNohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums bleibt es vorbehalten, 
Richtlinien zu veröffentlichen, aus denen weitere Einzelheiten für die Einreihung des Leders in die 
Wertklassen sich ergeben. 
Mängel der Rohware, wie Schnitte, Engerlinge, Faulstellen u. dgl. sowie vereinzelte, örtliche Be- 
schädigung des Leders sind ohne Einfluß auf die Einreihung in die Wertklasse. Sie bedingen die 
Einteilung des Leders in die Sortimente. 
Sortiment 1 umfaßt nur Leder aus fehlerfreier Rohware, das außerdem keine oder nur ganz un- 
erhebliche örtliche Beschädigungen aufweist. « 
SortimentIIumfaßtLedermitleichtste-m 
Sortiment III Leder mit starken Beschädigungen. 
Es vermindert sich der Grundpreis 
für Sortiment II (leichtere Beschädigungen) 
um 5 v. H. bei den unter lide. Nr. 3 und 4, 
um 3 v. H. bei den übrigen in Wertklassen eingeteilten Lederarten; 
für Sortiment III (starke Beschädigungen). 
um 10 v. H. bei den unter lfde. Nr. 3 und 4. . 
um 6 v. H. bei den übrigen in Werklassen eingeteilten Lederarten. 
Bei der Berechnung ist von der Wertklasse auszugehen, in die das betreffende Stück gehört. 
2. Einreihung in die Sorten. » 
DieLederartenderlaufendenNummern9abi329einichließlichderPreistafelxverden 
eingeteilt in Sorten. 
  
  
 
	        
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