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stande, in welchem Oberleder bis zum dritten Tage, anderes Leder bis zum achten Tage nach Ein-
gang beim Empfänger bei normaler Aufbewahrung nichts an Gewicht verliert. Bei den Arten,
für welche im § 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, hat die Preisberechnung nach Quadrat-
meter-Maschinenmaß (dem tatsächlichen Flächenmaß in Quadratmeter) zu erfolgen. Aus der Rech-
nung muß die Art (lide. Nummer der Preistafel), die Wertklasse, das Sortiment oder die Sorte
ersichtlich sein. ·
b) Bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- und Marineverwaltung ist
für die Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchsstelle, erforder—
lichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis 15°% C, maßgebend.
JP) Die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatlicher Lagerur nach dem Verkauf, und
bei den Preisen gemäß § 2 Ziffer 1, die Kosten der Beförderung bis zum nächsten
Güterbahnho oder bis zur nächsten Anlagstelle des Schiffes oder Kahnes sowie die
Kosten der Verladung ein.
d) Für Verpackung in Rechnung gestellte Kosten sind dem Käufer ohne Abzug wieder
gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich — Fracht zu Lasten des Ver-
käusers — zurückgeschickt.
e) Vermittlungsgebühren (Provision für Kommissionäre und Agenten) dürfen nur
insoweit auf den Verkaufspreis angerechnet werden, als der nach §§ 2 und 3
zulässige Höchstpreis hierdurch nicht überschritten wird.
¶) Die Hochstpreise gelten für Zahlung bei Empfang. Wird der Höchstpreis gestundet,
so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
86. ·
. Beschlagnahme.
a) Alles Leder jeder Form (auch Abfälle) ge. soweit es sich im Eigentum, Besitz oder
Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbereivereinigung befindet, beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle
Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Einwilligung der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
5b% Die Veräußerung und Ablieferung ist nur erlaubt
1. auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzuweisungsamtes der Kriegs-Rohstoff-
Abteilun des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Budapester
traße 5 ),
2. auf Grund schriftlicher Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amtes,
sofern es sich um Lieferung von Leder an Dienststellen der Kaiserlichen Marine oder
an die Marine-Gerbereivereinigung handelt, · -
3. auf Grund eines vom Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung aus-
gestellten Freigabescheines unter den in diesem angegebenen Bedingungen und mit der
kaßgabe, daß die von der Kontrollstelle für freigegebenes Leder, Berlin W 66, Leip-
ziger Str. 123 a, erlassenen Bestimmungen befolgt werden.
F%C) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesell-
schaft gehörige Gerberei für den Bedarf ihrer Angestellten in jedem Kalenderviertel-
jahr halb soviel Kilogramm selbsthergestelltes Leder nach eigener Wahl entnehmen,
als die Anzahl der im vorausgegangenen Vierteljahr wöchentlich im Durchschnitt
beschäftigten Arbeiter, unter Hinzurechnung der Werksbeamten, betrug. Zu dieser
Entnahme bedarf es keiner besonderen Freigabe:).
d) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten Ver-
äußerungen ist, daß die durch die §§ 2 bis 4 festgesetzten Preise nicht überschritten
werden, und bei den in der Preistafel (8 3) nicht aufgeführten Lederarten jeder Form
(auch Abfällen) die Preisberechnung gemäß den in dieser Bekanntmachung erlassenen
Vorschriften in der Art erfolgt, daß an Stelle der im § 3 aufgeführten Grundpreise
die von der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise als angemessen bezeichneten
und veröffentlichten Grundpreise treten und die so berechneten Preise nicht über-
schritten werden. ··
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem
Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung sowie für die von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigten
Verkäufe der Kriegsleder-Aktiengesellschaft.
1) Anweisungen gemäß Buchstabe b Ziffer 1 werden lediglich auf Grund amtlicher Feststellung
des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt.
2) Auf § 8b wird verwiesen.