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J) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtliche Beschaffungsstelle der
Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheines für die
betreffende Ledermenge erloschen.
Anträge auf Freigabe jind von dem Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten
Leders auf den bei dem Lederzuweisungsamt erhältlichen Vordrucken zu stellen.
6.
Eingefün Leder.
Eingeführtes Leder (auch Lederabfälle) ist im Eingang in das deutsche Reichsgebiet
beschlagnahmt und unterliegt der Meldepflicht an das Lederzuweisungsamt, Berlin W 9,
Budapester Str. 5, von dem Vordrucke für die Meldungen anzufordern sind.
Zur Meldung verpflichtet ist der erste Empfänger innerhalb 5 Tage nach Eingang der
Ware bei ihm oder seinem Lagerhalter. ,
.’·7".
« Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung zu gewärtigen.
88.
Lagerbuchführung.
a) Wer beschlagnahmtes Leder in Gewahrsam hat ½), hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem
der an und jede Veränderung des Vorrates ersichtlich sein muß.
b) Ueber das gemäß § 5 Buchstabe c dieser Bekanntmachung entnommene Leder sowie
über die gemäß § 4 Ziffer III der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A.
zur Gerbung in Lohn genommenen Häute und das daraus hergestellte Leder hat
jede zum erteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörige Gerberei ein
besonderes Buch zu ihen
JP) Jeder gemäß 8 eldepflichtige hat ein Lagerbuch den Meldescheinen entsprechend
zu führen, aus dem jede Aenderung des Vorrates ersichtlich sein muß.
§9.
. Anfragen.
Anfragen und Anträge sind, sofern sie sich auf die in 88 5, 6 und 8 enthaltenen
Bestimmungen beziehen, an das Lederzuweisungsamt in Berlin W 9, Budapester Straße 5,
Anfragen und Anträge von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und anderen nichtamt-
lichen Stellen wegen dieser Bekanntmachung sind, sofern cz sich auf die Preise beziehen,
an die Geschäftsstelle der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise in Berlin W 9, Buda-
pester Straße 11/12, zu richten. R
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Mit ihrem Inkraft-
treten tritt die Bekanntmachung vom 8. August 1916 Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A.
wie die Nachtragsbekanntmachung vom 1. April 1917 Nr. L. 888/3. 17. K. R. A., ver-
öffentlicht in den Beilagen z. Staatsanzeiger vom 9. August 1916 Nr. 184 und vom
2. April 1917 Nr. 77 außer Kraft. ·
Stuttgart, den 20. Oktober 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. L. 888/11. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A. vom
20. Oktober 1917, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
— Beil. z. Staatsanz. vom 20. Oktober 1917 Nr. 246. —
Wom 1. Dezember 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Dezember 1917 Nr. 282 S. 2169.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend göchsthr, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915,
23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183, und
197 S. 2532), ferner — auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums — auf Grund
1) Also auch jeder Gerber.
2) H. B. S. 6.
H.
B. S. 412.
Nachtrag
u Nr. L.
88/7. 17.
K.4 B. A.