Artikel II.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Dezember 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. Ch. II. 888/10. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
(Staatsanz. vom 25. November 1915 Nr. 277 S. 2463.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli
1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Faslung vom I17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die
enderung dieses Eesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) und der Bekanntmachung betreffend
Aenderung dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) zur all-
emeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der
Anmerkung 4) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstämde.
Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft, jeder Gerbart und jeder
Zurichtungsart.
8 2.
Höchstpreis.
a) Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung darf den im § 3 angegebenen
Grundpreis nicht überschreiten. ·
b) Der Verkaufspreis im Großhandel darf den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht
mehr als drei vom Hundert überschreiten. ,
o)DerVer-kaufspreisimchinhandeldarfdcnim§3an"gegebenenGrundpkeisnmnicht
mehr als zehn vom Hundert überschreiten.
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmung gelten Lederhändler, deren einzelne Verkäufe
an einen Kunden Mengen von 10 Hälften oder 1/ Kernstücken bei Bodenleder oder dem Werte
nach gleiche Mengen bei Oberleder, Abfällen und anderen Lederarten nicht übersteigen.
Wird die Haut nicht als Ganzes, sondern zerlegt verkauft, so darf der Gesamtpreis der
einzelnen Teile den für die Haut als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen.
Werden halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile Errlegt
verkauft, so darf der für die zerlegten Gegenstände geforderte Gesamtpreis den für den Gegen-
stand als Ganzes feitgesetzten Preis ebenfalls nicht übersteigen.
Anmerkung: Die festgesetzten Preise für Leder gelten nur für Leder bester Beschaf-
fenbeit. Für Leder geringerer Güte ist demnach nur ein entsprechend niedrigerer Preis an-
gebracht. , ,
.WirddasLederinandererFormalsderinSpaltecderPreistafelgenanntengeliefert,so
darf der berechnete Preis zu dem in der Preistafel für ganze oder halbe Häute festgelegten
Preis nur in demselben Verhältnis stehen, wie der Wert der gelieferten Teile zu dem Werte
der ganzen oder halben Haut.
§* 3. Preistafel für Leder. (Tabellen f. S. 450 u. 451.)
84.
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.
a) Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm angegeben
sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen Sorten, für
welche im § 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, muß der Preisberechnung die in § 3 für
die betreffende Sorte angegebene Maß binheit zugrunde gelegt werden;
b) bei Käufen der amtlichen Pethngelee der Heeres= und Marineverwaltung ist
für die Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchsstelle, erforderlichenfalls
nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis 15" C, maßgebend;
T) die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatlicher Lagerung, der Beförderung bis zum
nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes, sowie die
Kosten der Verpackung und der Verladung ein. Sie gelten für Barzahlung bei Empfang.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont hinzugeschlagen werden- § 5
» Ausna h men.
Die Beschaffungsstellen der Heeres= und Marineverwaltung sind ermächtigt, im Rahmen
ihrer besonderen dienstlichen Anweisungen für solches Leder, das nach den Friedensvorschriften
1) H. B. S. 8/9 u. 16/17.
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.) 29
Leder.