Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Nachtrag zu 
Nr. Ch. II 886 
10. 15. K.R. A. 
Leder. 
– 452 — 
bergestellt ist, bis zu zehn vom Hundert höhere Preise als die im § 3 angegebenen zu 
ewilligen. 
86. 
Beschlagnahme. 
a) Die in 8 3 unter Nr. 1 bis I5 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 
angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Ger- 
berei, Zurichterei oder Gerber-Vereinigung befinden, beschlagnahmt. 
Die Veräußerung und Ablieferung des nach Buchstabe a dieses Paragraphen beschlag- 
nahmten Leders ist trotz der Beschlagnahme erlaubt, wenn die Veräußerung oder Ablieferung 
entweder auf unmittelbaren schriftlichen Auftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle der Heeres- 
oder Marineverwaltung oder auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Ab- 
teilung für Leder und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheines und zu höchstens den durch 
die §§ 2 bis 5 festgesetzten Preisen erfolgt. 
Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders 
an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 8, 
Behrenstraße 46, zu richten. « ’ 
«o)Asllenichtim§8unterNr.1l-Ois15einfchließlich,22bis47einschließlichfowieunterNr.50 
genannten Lederarten unterliegen keiner Berfügungsbeschränkung. 
Bei den im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 
genannten Lederarten ist die Beschlagnahme mit der Ablieferung an die amtliche Beschaffungs- 
stelle der Heeres= oder Marineverwaltung, oder mit dem Empfang des Freigabescheines, für die 
betreffende Ledermenge erloschen. 87 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen. 
§ . 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft. 
Stuttgart, den 22. November 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, 
betreffend Feigabescheine und Ausweise für beauftragte Lieferer zur Bekanntmachung Ch. II. 
888/10. 15. K.R.A. über Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder. 
(Staatsanz. vom 4. Januar 1916 Nr. 2 S. 8). 
Die für Leder vor dem 1. Dezember 1915 ausgestellten Freigabescheine gelten als Freigabescheine 
im Sinne des § 6, Buchstabe b der Bekanntmachung Cb. II. 888/10. 15. K.R. A., betreffend Höchst- 
preise und Beschlagnahme von Leder, veröffentlicht im Staatsanz. vom 25. November 1915 Nr. 277. 
Die bis zum 31. Dezember 1915 ausgestellten „Ausweise für beauftragte Lieferer“ im Sinne des 
Verpflichtungsscheines Ch. 7231/3. 15. K R. A. gelten als unmittelbare schriftliche Aufträge amt- 
licher Beschaffungsstellen der Heeres= und Marineverwaltung im Sinne des § 6, Buchstabe b der 
Bekanntmachung Ch. II. 888/10. 15. K. RA. 
In beiden Fällen ist Voraussetzung, daß höchstens die in den §§ 2 bis 5 der letztgenannten 
Bekanntmachung festgesetzten Preise gezahlt wurden. 
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den Amtsblättern 
veröffentlichen zu wollen. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1915. Der stellv. kommandierende General: 
« J. V.: v. Scharpff. 
Nr. Ch. II. 888/I. 16. K. R.A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder. 
Vom 15. März 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 14. März 1916 Nr. 61 S. 455.) 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachung über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), der Bekannt- 
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) 
und der Bekanntmachung, betreffend Aenderung dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 645), zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen 
gemäß den in der Anmerkungt) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
) H. V. S. 8/10 u. 16/17.
	        
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