H. B. S. 449.
Leder.
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Für Verpackung in Papier darf nichts in Rechnung gestellt werden; die für die Verpackung anderer
Art etwa in Rechnung gestellten Kosten sind dem Käufer ohne Abzug wieder gutzubringen, sofern er
die Verpackung unverzüglich — Fracht zu Lasten des Verkäufers — zurückschickt.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen
bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Bankdiskont hinzugeschlagen werden.
§ 5.
Beschlagnahme.
a) Die im § 3 unter Nr. 1 bis 14 einschließlich und unter Nr. 22 bis 47 einschließlich sowie unter
Nr. 50 angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei,
Zurichterei oder Gerbervereinigung befinden, beschlagnahmt.
b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach Buchstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten
Leders ist trotz der Beschlagnahme erlaubt, wenn die Veräußerung oder Ablieferung entweder
1. auf unmittelbaren schriftlichen Auftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle der Heeres= oder Marine-
verwaltung an diese Beschaffungsstelle, oder
2. auf Grund eines von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Heeres= oder Marineverwaltung
bescheinigten „Ausweises für beauftragte Lieferer“ an den beauftragten Lieferer, oder
3. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe
ausgestellten Freigabescheins
erfolgt. «
Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Melde-
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, zu
richten. Bei dieser Stelle sind auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen und zu den Ausweisen
für beauftragte Lieferer erhältlich.
) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengefellschaft gehörige
Gerberei, soweit es ihre etwaigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Heeres= und Marine-
verwaltung zulassen, innerhalb eines jeden Kalendermonats für insgesamt höchstens 750 Mark Leder
der beschlagnahmten Arten an Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler verkaufen und abliefern, ohne
hierzu eines Freigabescheins zu bedürfen. Ueber diese Lieferungen hat die Gerberei Buch zu führen.
Lieferungsabschlüsse in Bezug auf diese Ledermengen sind nur bis zum Gesamtrechnungsbetrage von
höchstens 750 Mark erlaubt.
d) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten Veräußerungen
ist, daß die durch die §§ 2—5 festgesetzten Preise nicht überschritten werden.
o) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres= oder
Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheins, bei Lieferungen gemäß Buchstabe c
dieses Paragraphen mit der Ablieferung an den Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler für die
betreffende Ledermenge erloschen. 6
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen, vorbehaltlich der dafür
angedrohten Strafen.
§ 7.
» Anfragen.
Anfragen von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und anderen nichtamtlichen Stellen wegen dieser
Bekanntmachung sind,
sofern sie sich auf die Preise beziehen,
an die Geschäftsstelle der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise in Berlin W 8, Behrenstr. 46,
sofern sie sich auf die im § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen, »
an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe in Berlin W 8,
Behrenstr. 46,
zu richten. Bei dieser Meldestelle sind auch 7 dieser Bekanntmachung erhältlich.
88. ·
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird die
am 1. Dezember 1915 in Kraft getretene Bekanntmachung Ch. II. 888/10. 15. K.R. A. veröffentlicht
am 25. November 1916 im Staatsanz. Nr. 277, anßer Kraft gesetzt.
Anmerkung: Es ist in Aussicht genommen, die durch diese Bekanntmachung festgesetzten Preise
mindestens bis zum 15. Juni 1916 in Kraft zu lassen.
Stuttgart, den 14. März 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schäfer.
Nr. Ch. II. 889/7. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
Vom 8. August 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 9. Aug. 1916 Nr. 184 S. 1441.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes
betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. De-
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes