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„Anmerkung; Die für die erste Sorte feftgesetzten Preise kommen nur für Leder bester
Beschaffenheit in Betracht.
Die zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörigen Gerbereien sind vertraglich
verpflichtet, die Preise derjenigen Lederarten, für welche Höchstpreise noch nicht festgesetzt sind, im
Rahmen der gesetzlich festgelegten Preise zu halten.
§ 3. Grundpreise für Leder. (Tabellen s. S. 459 u. 460.
8 4.
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.
a) Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise für das kg angegeben sind, muß die
Preisberechnung nach dem Gewicht erjolgen. Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise
nach Maß festgesetzt sind, hat die Preisberechnung in om Maschinenmaß zu erfolgen;
b) bei näufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres= und Marineverwaltung ist für die
Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchsstelle, erforderlichenfalls nach vorheriger
Nachtrocknung bei 10 bis 157° C, maßgebend;
O) die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatiger Lagerung nach dem Verkauf, der Beförderung
bis zum nächsten Gürerbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie
die Kosten der Verladung ein.
Für Verpackung in Papier darf nichts in Rechnung gestellt werden; die für Verpackung anderer
Art etwa in Rechnung gestellten Kosten sind dem Verkäufer ohne Abzug wieder gutzubringen, sofern
er die Verpackung unverzüglich — Fracht zu Lasten des Verkäufers — zurückschickt.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen
bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
§ 5.
, Beschlagnahme.
à) Die im § 8 aufgeführten Lederarten sind in jeder Form, soweit sie sich im Eigentum, Besitz
oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung befinden, beschlagnahmt.
b) Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Ablieferung des nach Buchstabe a dieses
Paragraphen beschlagnahmten Leders in folgenden Fällen erlaubt:
1. von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für Heeres= oder Marine-
bedarf;
2. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Bestellung einer amtlichen Be-
schaffungsstelle der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung an diese Beschaffungsstelle;
3. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung entweder unmittelbar oder über eine Zurichterei
gegen einen von einer amtlichen Beschaffungsstelle der deutschen Heeres= oder Marine-Ver-
#akung bescheinigten Ausweis „Ausweis für beauftragte Lieferer“ an diesen beauftragten
Lieferer;
4. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder oder Lederroh=
stoffe ausgestellten Freigabescheines.
) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder
Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und
Lederrohstosse, Berlin W 9, Budapesterstraße 11—12, bei welcher auch die Vordrucke zu den Frei-
gabeanträge erhältlich sind, zu richten:
1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß versandfertig vorliegen; ausgenommen ist
nur Helmleder sowie die unter lfd. Nummer 20—25 und 49—54 genannten Arten;
2. die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das in diesem aufgeführte Leder
so lange zur Verfügung der Meldestelle zu halten, bis sie in den Besitz des Freigabescheines
gelangt sind; sie dürfen es auch an amtliche Beschaffungsstellen oder auf Grund von Aus-
weisen für beauftragte Lieferer nicht ohne Zustimmung der Meldestelle veräußern;
3. freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von dem Datum des Frei-
gabescheines) zur Verwendung für Privatzwecke oder den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie
veräußert und abgeliefert worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso dasjenige
freigegebene Leder, das ohne Zustimmung der Meldestelle in Leder anderer Art umgewandelt
wird;
4. freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung der Meldestelle weder an amtliche Beschaffungs-
stellen der Heeres= oder Marineverwaltung noch an beauftragte Lieferer derselben zur Ver-
wendung für Kriegslieferungen veräußert werden. Die Gerbereien, Gerbervereinigungen und
zu hshelen haben beim Verkauf freigegebenen Leders ihre Abnehmer auf diese Vorschrift
hinzuweisen.
4) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft ge-
hörige Gerberei, soweit es ihre etwaigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Heeres= oder
Marineverwaltung zulassen, innerhalb eines jeden Kalendermonats für insgesamt höchstens 7504
Leder der beschlagnahmten Arten an Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler verkaufen und abliefern,
ohne hierzu eines Freigabescheins zu bedürfen. Ueber diese Lieferungen hat die Gerberei ein be-
sonderes Buch zu führen. «
Lieterungsabschlüsse in bezug auf diese Ledermengen sind nur bis zum Gesamtrechnungsbetrage von
höchstens 750 4“ erlaubt.
e) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b, c und d dieses Paragraphen erlaubten Veräußerungen
ist, daß die durch die §§ 2—4 festgesetzten Preise nicht überschritten werden.
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem Auslande inner-
halb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.