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k) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres-
oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheins, bei Lieferungen gemäß Buch-
stabe d dieses Paragraphen mit der Ablieferung an den Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler
für die betressende Ledermenge erloschen. ç
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sosort zu gewärtigen, vorbehaltlich der dafür
angedrohten Strafen. 87
Anfragen.
Anfragen von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und anderen nichtamtlichen Stellen wegen dieser
Bekanntmachung sind,
sofern sie sich auf die Preise beziehen,
an die Gescha#tsstelle der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise
in Berlin W 9, Budapesterstraße 11—12, —
sofern sie sich auf die im § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen,
an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe
in Berlin W 9, Budapesterstraße 11—12,
zu richten. Bei der Meldestelle sind auch Abdrucke dieser Bekanntmachung erhältlich.
88.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. September 1916 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird
die am 15. März 1916 in Kraft getretene Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/1. 16. K. R. A., Staats-
anz. vom 14. März 1916 Nr. 61, aufgehoben.
Anmerkung: Es ist in Aussicht genommen, die durch diese Bekanntmachung festgestellten Preise
mindestens bis zum 15. Dezember 1916 in Kraft zu lassen.
Stuttgart, den 8. August 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. L. 888/3. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K.R. A. vom 8. Angust 1916,
Beilage zum Staatsanz. vom 9. August 1916 Nr. 184, betreffend Höchstpreise und Beschlag-
nahme von Leder.
Vom 1. April 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. April 1917 Nr. 77 S. 596.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf
Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz
vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), ferner des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar
1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183)7)
ferner der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und
vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1019) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen
nach den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sinds). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 5 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/17. K. R. A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme
von Leder vom 8. August 1916 enthält folgende Fassung:
8 5.
Beschlagnahme.
a) Die im § 3 aufgeführten Lederarten sind in jeder Form, soweit sie sich im Eigentum, Besitz
oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung befinden, beschlagnahmt.
b) Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Ablieferung des nach Buchstabe a dieses
Paragraphen beschlagnahmten Leders der Arten lfdr. Nr. 1 bis 21 a einschließlich und lfdr. Nr. 26
bis 54 einschließlich in folgenden Fällen erlaubt:
1. Auf Grund schriftlicher Anweisung des Leder-Zuweisungs-Amtes der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Budapesterstraße 11/12.
Die Anweisungen des Leder-Zuweisungs-Amtes haben vor allen anderen auf beschlagnahmtes
Leder bezüglichen Lieferungsverpflichtungen den Vorrang. "
4 H. B. S. 8/10.
5 H. B. S. 16/18.
H. B. S. 457 ri
Nachtrag zu
Nr. r r 388
7. 16. K. R. A.