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a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunfts-
pflichtigen befinden; 1
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlag-
nahme der Vorräte erfolgt ist. 86
Ausnahmen. ·
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche im § 3 gekennzeichnete Personen, Ge-
sellschaften usw., deren Vorräte einschließlich der Vorräte ihrer Zweigstellen am 24. Juli
1915 gleich oder geringer waren als die nachstehend genannten Mengen:
Klasse Nicht meldepflichtige Menge:
1—5 je 1 kg
6—7 je 10 „
8 5
9—20 100 , gemischt oder je 50 kg (einzeln)
21—23 je 50 „
24—29 je 10 „
30—35 je 6 Stück
37—49 je 50 kg
Anmerkung: Von Klasse 36 sind sämtliche Vorräte auf Meldeschein 3 zu melden.
86.
Beschlagnahmebestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind kunkhst
gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aende-
rung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß ferner ist Poli-
zei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuchs sowie
die Besichtigung des Betriebs zu gestatten. —-
Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen Rohwaren und Fabrikate
bleiben dem freien Verkehr überlassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend
Lagerbuch und behördliche Prüfung.
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen Mengen entnommen
werden, welche durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Sektion V. 1, Berlin 8W 48, für den jeweiligen Auftrag
bewilligt wurden. ·
Ueber die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an die Betriebe, die schon vor-
her der Beschlagnahme unterworfen waren, eine Verfügung ergangen. Alle neu hinzu-
kommenden Einzelunternehmen und Betriebe haben diese Verfügung bei der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, umK
gehend einzufordern.
Aufträge, die nur unter Verwendung von Regeneraten ausgeführt werden, wer-
den durch diese Bestimmungen nicht getroffen.
§ 7.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine zu erfolgen, für die
Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind nach den
vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte
nicht ermittelt werden können, sind Schätzungswerte einzutragen. Für die Gegenstände
der Klasse 36 ist Meldeschein 3 zu benutzen.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Kautschuk-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W#9, Potsdamer Straße 10/11, vor-
schriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. Juli 1915 einzureichen.
b diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung
etreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise am 1. Oktober 1915, dann fortlaufend am 1. jedes
zweitfolgenden Monats (1. Dezember, 1. Februar usw.) an die Kautschukmeldestelle auf-
zugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10. des betreffenden Monats.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 17. Juli 1915.
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Marchtaler.