Nr. V. I. 1612/8. 15. K. R. A.)
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtrags-Verordnung
zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kanutschuk
(Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb= und Fertigfabrikaten unter
Berwendung dieser Rohstoffe. "
, (V. I. 663/6. 15. K. R. A.)
Beil. z. Staatsanz. vom 23. Juli 1915 Nr. 170.
(Beil. z. Staatsanz. vom 17. September 1915 Nr. 218 S. 1985.)
Nachstehende Nachtragsverordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede
Uebertretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
nach § 65) der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) bestraft wird.
Die in der genannten Verfügung § 2b unter IV genannten Gegenstände:
Klasse Gegenstand
9 Alte Autoreifen mit Nieten und ohne solche
12 Luftschläuche, dunkel, schwimmend
13 KLuftschläche, rot
gleichgültig, ob im ganzen oder zerschnitten
16 Gummiabfälle, schwimmend »
sind auch dann meldepflichtig, wenn die unter § 5 der genannten Verfügung für diese Waren
genannten Mindestmengen nicht erreicht werden. Sie dürfen ferner vom 18. September 1915
ab nur noch an die Königliche Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg, Fis-
kalische Straße, oder deren durch schriftlichen Auftrag ausgewiesene Beauftragte verkauft oder
geliefert werden. Die in Gummi= und Regenerierfabriken vorhandenen Bestände der vorbezeich-
neten Art dürfen verarbeitet werden. Im übrigen werden die obengenannten Gegenstände hier-
mit gemäß § 4 der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 beschlagnahmt.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den Amts-
blättern zu veranlassen.
Stuttgart, den 17. September 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
—
Nr. V. I. 1448/11. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Zweite Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und
Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb-
und Fertigfabrikaten, unter Verwendung dieser Rohstoffe (V. I. 663/6. 15. K. R. A.)
Beil. z. Staatsanz. vom 23. Juli 1915 Nr. 170.
(Staatsanz. vom 4. Januar 1916 Nr. 2 S. 7.)
Nachstehende Nachtrags-Verordnung wird im Auftrage des Kriegsministeriums auf
Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357 ff.) in Verbindung mit der Erweiterung vom 9. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be-
merken, daß jede Zuwiderhandlung gegen diese Bekanntmachung, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bekanntmachung
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf?) bestraft wird.
Die in der Bekanntmachung V. I. 663/6. 15. K. R. A. in § 2b unter VII genannten
Gegenstände:
Klasse Gegenstand
30 Fahrraddecken (montiert und unmontiert) mit Garantie,
32 Fahrradschläuche (montiert und unmontiert) mit Garantie,
soweit sie nach § 5 der genannten Bekanntmachung meldepflichtig sind, werden hiermit
gemäß § 4 der Bundesrats-Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 beschlagnahmt.
Diese Gegenstände dürfen vom 4. Januar 1916 ab:
1. in Bayern nur noch an die Traindepots des I. und II. Bayerischen Armeekorps,
2. in Sachsen nur noch an die Königliche Munitionsfabrik in Dresden,
1) Aufgehoben durch die Bekanntmachung Nr. V. I. 2854/1. 16. K. R. A. vom 1. April 1916.
H. B. S. 468. 2) H. B. S. 16. 3) H. B. S. 16.
Nachtrag zu
Nr. gt zn
6. 15. K. B. A.
Nachtrag zu
Nr. 16 663
6. 15. K. B. A.