Auflauf
von Altgummi.
H. B. S. 467.
H. B. S. 463.
Altgummi,
Gummiabfälle
und Regenerate.
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3. in Württemberg nur noch an die Königlich Württembergische Artillerie= und Train-
depot-Direktion,
4. in fämtlichen übrigen Bundesstaaten nur noch an die Königliche Gewehrfabrik in
Spandau
oder an deren durch schriftlichen auftrag ausgewiesenen Beauftragte verkauft oder ge-
liefert werden. Die Meldepflicht nach Maßgabe der Bekanntmachung V. I, 663/6. 15.
K. R. A. an die Kautschuk-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu-
Whischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, bleibt bestehen.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Krast.
Stuttgart, den 4. Januar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
J. V.; v. Scharpff.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 29. November 1915 Nr. 280 S. 2485.)
Mit dem Aufkauf von Altgummi gemäß Nachtragsverordnung vom 17. September
1915 V. I. 1612/8. 15 K. R. A. zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung
und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi) usw. Nr. V. I. 663/6. 15 K. R. A. ist von
der Inspektion des Kraftfahrwesens für das Königreich Württemberg:
Die Firma: Feist Strauß, Frankfurt, Mainzerlandstr. Nr. 181, Querbau, beauftragt.
Alle Besitzer von dem in Frage kommenden Altgummi und zwar von:
Alte Autoreifen mit Nieten und ohne solche
Lufts lach- dunkel schwimmend, gleichgültig, ob im ganzen
Luftschläuche, rot, oder zerschnitten
Gummiabfälle, schwimmend, ,
sind verpflichtet, ihren Vorrat sofort der Firma unter genauer Angabe von Art und
Menge zum Kauf anzubieten. Ebenso haben alle Personen usw., welche solchen Alt-
i in Verwahrung haben, der Firma dies sofort mitzuteilen. Die Bestände sind
i. Abgangsstation verpackt vom Eigentümer abzuliefern. Verpackung wird auf Wunsch
riagegeden. Die Bezahlung der aufgekauften Aligummibestände erfolgt in bar durch
die Firma:
Feist Strauß in Frankfurt, Mainzerlandstr. Nr. 181 nach Empfang und Richtigbefund
am Bestimmungsorte.
Den Kraftwagenbesitzern, welche noch zugelassene Wagen haben, wird nur das zur
Reparatur der eigenen Bereifung nötige alte Schlauchmaterial belassen und zwar für
jeden zugelassenen Wagen 2 Kilogramm.
Der anderweitige Verkauf von dem hier in Frage kommenden Altmaterial ist verboten
und wird strafrechtlich verfolgt.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den
Amtsblättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 27. November 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Nr. V. I. 2354/I. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi,
Gummiabfällen und Regeneraten.
Vom 1. April 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77 S. 576.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmini-
teriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung
egen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung
mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645)
und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 7781) und jede Zuwiderhandlung gegen die
Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekannt-
machund über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549)
und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684 2) bestraft wird, soweit nicht nach
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
() H. B. S. 16/17.
) H. B. S 21/22.
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