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§ 1.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
a) Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. April 1916 in Kraft.
b) Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden die Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung und eschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha,
Balata und Asbest sowie von Halb= und Fertigfabrikaten bei Verwendung dieser
Rohstoffe Nr. V. I. 663/6. 15. K. R. A. vom 24. Juli 1915 für die Klassen 9—23
einschließlich sowie die erste Nachtrags-Bekanntmachung hierzu Nr. V. I. 1612/8. 15.
K. R. A. vom 17. September 1915 aufgehoben; für die übrigen Klassen bleiben die
bisherigen Vorschriften bestehen.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden Fmtche Vorräte der nachstehend aufgeführten
Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind)
betroffen, mit Ausnahme der in § 8 genannten Mindestmengen.
Altgummi und Gummiabfälle (im ganzen oder zerkleiner).
Ausgenommen sind Gegenstände, die sich noch im Gebrauch befinden, solange sie nicht
zum Verkauf gestellt sind. «
Klasse 9 a Autoreifen mit Nieten. *r
„ 9 b Autoreifen und Gummiprotektore (stoffrei) ohne Niete.
„De Kraftfahrraddecken.
„ 94 Aeroplandecken.
„ 9e Autowulste.
„ D Auto--Gummiprotektore, breit (10 cm und mehr) mit Nieten.
„ 98 Auto-Gummiprotektore, schmal (unter 10 cw) mit Nieten.
„ 9 h Vulkanisiertes Autoleinen.
„ H9ii Ballonstoffe, Maskenstoffe, Aeroplanstoffe.
„ 10 Vollreifen mit Stahlband. .
»IlaVollreifenfreivonEisenundHartgummi.
«11bKutschwagenreifen. ·
,,12a Fahrradlu - läuche schwimmend (weich).
„ I2b Fahrradluftschläuche (hart).
„ 13 Autoluftschläuche (weich).
„ 13b Zutolusts läuche (hart).
„ 1. a Fahrradluftschläuche, nicht schwimmend.
„ 14b Leichte Weichgummi-Abfälle ohne Einlage bis 1,2 spez.
„ 15„ a zurrn (weich).
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„ 15 b Fahrradwuslste.
„ 16 a Gummiabfälle, schwimmend (weich).
„ 16 b Gummiabfälle (krustig).
„ 166 Gummifädenabfälle (weich).
„ 16 d Gummifädenabfälle, besponnen (weich).
„ 17 Patent-Gummiabfälle, vulkanisiert.
„ 18 a Gummischuhe.
„ l1l8b Turn= und reesthhe mit Gummisohlen.
„ 18e Schläuche mit Stoffeinlagen (ohne Eisen).
„ 18d zeer, Weich-Gummi-Abfälle mit Stoffeinlagen (ohne Eisen= oder Draht-
einlage).
„ l18e Gummierte Regenmäntel-Stoffabfälle.
„ 18 f Kratzenstoffe, Unterlagen und sonstige gummierte Stoffe.
„, 19a Andere Weichgummi-Abfälle ohne Einlage über 1,2 spez.
„ 19 b Kinderwagenreifen, Schuhabsätze, Matten ohne Stoff.
„ 20 a Weichgummi-Abfälle, unsortiert, ohne Stoff (weich).
„ 20b Weichgummi-Abfälle, unsortiert, mit Stoff (weich).
Regenerate.
„ 21 im Lösungsverfahren hergestellte Regenerate.
„ 22 i. Säurealkaliverfahren hergestellte Regenerate.
„ 23 Irn anderer Weise präparierte Abfälle.
83.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
H. B. S. 463.
H. B. S. 467.