— 470 —
alle natürlichen und juristischen Personen, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften und Verbände, welche Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam
haben, auch wenn sich solche Gegenstände unter Zollaufsicht befinden;
befinden sich die Gegenstände am Stichtage (§ 6) auf dem Versand, so ist betroffene
Person der Empfänger.
84.
Beschlagnahme.
d von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlag-
nahmt.
Trotz der Beschlagnahme dürfen sie an die durch schriftlichen Auftrag ausgewiesenen
Beauftragten der Kautschuk-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Maurerstraße 25, verkauft
oder geliefert werden ½). ·
Die für die Gummiindustrie durch Einzelverfügungen des zuständigen Kriegsministeriums
geregelte Verwendung und Verarbeitung der Gummiabfälle und Regenerate bleibt unberührt.
l5.
Meldepflicht.
Die in § 2 bezeichneten Gegenstände sind von den im § 3 bezeichneten Personen zu
melden.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Beant-
wortung der rage wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Melde-
pflichtigen befinden.
ast Meldepflicht der Gummifabriken und Regenerierbetriebe ist durch Einzelverfügung
geregelt worden.
86.
Meldebestimmung.
Die erste Meldung hat bis zum 10. April 1916 für den bei Beginn des 1. April 1916
vorhandenen Bestand zu erfolgen. Die Meldungen sind fernerhin für den 1. Juni 1916,
dann fortlaufend für den ersten jedes zweitfolgenden Monats (1. August, 1. Oktober usw.)
zu erstatten unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10. des betreffenden Monats.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Alt-
gummi und Gummiabfälle zu erfolgen, für die Vordrucke bei den Postanstalten
1. und 2. Klasse erhältlich sind. Die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen
getrennt (soweit genaue Mengen nicht ermittelt werden können, schätzungsweise) anzugeben;
falls nur ein S ötungswert angegeben wird, ist dies besonders zu vermerken.
T gtliche eldung der Gummifabriken und Regenerierbetriebe wird hierdurch
nicht berührt.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Alle auf den Meldescheinen giorderten Angaben sind vorschriftsmäßig zu machen; die
Urschrift der ausgefüllten Meld eine ist an die Kautschukmeldestelle der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Pots-
damer Straße 10/11 einzureichen; eine Zweitschrift ist von dem Meldepflichtigen gesondert
aufzubewahren.
§ 7.
Lagerbuchführung-
Ueber die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen,
aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen der einzelnen im § 2 aufgeführten Klassen
und die Verwendung dieser Mengen ersichtlich sein muß. Das Lagerbuch ist für jeden
Meldezeitpunkt abzufhhliehen. s
Ausnahmen.
Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind die Vorräte der im § 2 bezeichneten
Klassen, die bei ein und derselben Person (§ 3) das Gewicht von 1 kg nicht überschreiten.
Anfragen.
Anfragen betreffs dieser Bekanntmachung sind an die Kautschukmeldestelle der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Pots-
damer Straße 10|/11 zu richten.
Stuttgart, den 1. April 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
1) Die Namen der Aufkäufer werden veröffentlicht werden.