Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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8 3. 
Zahlungsbedingungen. 
1. Die Höchstpreise gelten für die bahn= oder postfertig verpackten Gegenstände ab 
Postamt, Bahnstation oder Schiffsladestelle. 
Die Verpackung kann vom VVersuser ohne Entgelt zurückverlangt werden; die Rück- 
sendung geschieht jedoch auf seine Rechnung. 
2. Neben den Hoöchstpreisen dürfen angerechnet werden: 
a) Die Kosten für Fracht oder Porto. 
b) nel Stundung des Kaufpreises: bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont als Jahres- 
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Zurückhalten von Vorräten. 
Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. 
5. 
Inkras reten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. April 1916 in Kraft. 
Stuttgart, den 1. April 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaeser. 
Nr. G. 287/5. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Kautschuk= (Gummi-) Billardbande. 
Vom 25. Juni 1917. 
(Staatsanz. vom 25. Juni 1917 Nr. 145 S. 1099.) 
Kautschuk- Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
##[Eummi, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach 
§ 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)“-) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
§ 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alle gebrauchte und ungebrauchte Kaut- 
schuk-Gummi-Billardbande in vulkanisiertem und unvulkanisiertem Zustande, und zwar 
7* Rücksicht darauf, ob sie sich in Billarden oder Teilen von Billarden befindet oder 
nicht. 
82. 
Die in § 1 bezeichnete Billardbande wird hiermit beschlagnahmt. 
  
8 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlag- 
nahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
84. 
Gebrauchs= und Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Benützung der Billardbande in Billarden zum Zwecke 
des Spielens erlaubt. » « 
Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Veräußerung und Lieferung von Billardbande 
gestattet, sofern sie als Bestandteil eines Billards oder zur Ausbesserung eines Billards 
veräußert oder geliefert wird. 
Das Herausnehmen der Billardbande aus Billarden oder Teilen von Billarden sowie 
die Veräußerung oder Lieferung der herausgenommenen Billardbande oder von Billard- 
banden in Teilen von Billarden ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zulässig. 
1) H. B. S. 15.
	        
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