Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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"5. » 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung (Sekt. G.) des Königlich Preußischen Krigsministeriums in Berlin 
SW48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der 
Aufschrift „Betrifft Billardbande“ zu versehen. 
86. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
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Or 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bezug von Gummi- 
bereifung für Kraftwagen. 
(Staatsanz. vom 28. November 1914 Nr. 284 S. 2323.) 
Nachdem die Heeresverwaltung den Verkauf von Gummireifen, Decken und Schläuchen Gummi- 
an Private verboten hat, wird darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Freigabe von artnt ar 
Gummibereifung in Zukunft ausschließlich an das Immobile Kraftwagendepot Nr. 7 in « 
Untertürkheim zu richten sind, das sie begutachten und an die Inspektion des Militär-, 
Luft= und Kraftfahrwesens, Bereifungsstelle, in Berlin-Schöneberg weiterleiten wird. 
Eine kurze Erklärung der zuständigen Gemeindebehörde über die das Gesuch begrün- 
dender Tatsache, sowie darüber, ob sie dasselbe befürwortet, ist jedem Gesuch auf be- 
sonderem Blatt anzuschließen. 
Gesuche, die den erwähnten Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben unberücksichtigt. 
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden beauftragt, Vorstehendes 
in den Bezirksamtsblättern bekannt zu machen. 
Stuttgart, den 26. November 1914. 
  
Fleischhauer. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bezug von Gummi- 
bereifung für Kraftfahrzeuge. 
(Staatsanz. vom 9. Januar 1915 Nr. 6 S. 45.) 
Einem Ersuchen des K. Stellv. Generalkommandos des 13. (K. W.) Armeekorps ent- beeln 
sprechend wird die nachstehende Verfügung der Immobilen Inspektion des Militär-Luft- ref #t 
und Kraftfahrwesens unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern vom 26. November 1914 (Staatsanz. Nr. 284) und mit dem Bemerken bekannt 
emacht, daß Gesuche um Freigabe von Bereisung vom Immobilen Kraftwagendepot 
r. 7 in Untertürkheim, an das die Gesuche um Abgabe von Reifen zu richten sind, nur 
in seltenen und allerdringendsten Fällen befürwortet werden können. 
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden beauftragt, die Ver- 
fügung unter ausdrücklichem Hinweis auf die letzterwähnte Tatsache in den Bezirksamts- 
blättern bekannt zu machen. 
Stuttgart, den 8. Januar 1915. 
Fleischhauer. 
Verfügung der K. preuß. Immobilen Inspektion des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens. 
Verboten ist jeder Berkauf und jede sonstige Abgabe von Bereifungen aller Art für 
Personen= und Lastkraftwagen, sowie Motorräder, gleichviel, ob es sich um neue, alte 
oder mit Schönheitsfehlern behaftete Bereifungen handelt. Es ist nicht nur Händlern 
verboten, derartige Waren abzugeben, sondern auch den Gummifabriken untersagt, die 
Händlerlager neu aufzufüllen und die zur Zeit der Bekanntmachung des Verbots 
erteilten Aufträge auf Lieferung von Reifen und Schläuchen zur Ausführung zu bringen. 
Die Abgabe von Bereifungen darf nur erfolgen, wenn eine von der Inspektion des 
Militär-Luft= und -Kraftfahrwesens erteilte Genehmigung zum Ankaufe vorliegt. Diese 
Genehmigungen werden lediglich für gebrauchte, reparierte oder mit Schönheitsfehlern 
behaftete Reifen und Schläuche von Fall zu Fall erteilt, sofern die Ausbesserung der 
vorhandenen Bereifung auch von den Gummifabriken nicht mehr vorgenommen werden 
kann. Die Genehmigung wird bis auf weiteres nur in solchen Fällen erfolgen, in denen 
die Aufrechterhaltung eines öffentlichen Fuhrbetriebes, eines gewerblichen Unternehmens 
oder einer ärztlichen Praxis ohne den Betrieb eines bereiften Fahrzeuges nicht möglich 
it. 6u Auträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheines müssen demnach folgende Angaben 
enthalten:
	        
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