Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Gummi- 
bereifung für 
Kraftfahrzeuge 
jeder Art. 
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1. ob die zu bereifenden Kraftfahrzeuge Privat= oder Erwerbszwecken dienen, erforder- 
lichenfalls welchen, 
2. ob polizeiliche Erlaubnis zum Betrieb des öffentlichen Fuhrwesens vorliegt. 
3. die Anzahl der im Besitze des Antragstellers befindlichen Kraftwagen, Reifen und 
Schläuche, sowohl auf den Fahrzeugen wie in Reserve, 
4. wie viel Reifen und Schläuche ausgewechselt werden müssen mit Angaben der 
Größen, unter glaubwürdigem Nachweise des Bedarfs der Reifenerneuerung, 
5. die Polizeinummer des Fahrzeuges, an welchem die Auswechselung erfolgen soll. 
Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheins sind unter ortspolizeilicher Bescheinigung 
der gemachten Angaben an das Immobile Kraftwagendepot Nr. 7 in Untertürkheim zu 
richten. r 
Automobilbesitzer in Groß-Stuttgart haben beim Stellen des Antrags ihre Fahrzeuge 
dem Immobilen Kraftwagendepot Nr. 7 vorzuführen. 
Requisitionen von Bereifungen sind untersagt. Die Fabrikation von Bereifungen für 
Näder ohne Motorantrieb ist verboten. Fabriken und Händlern ist es freigestellt, die 
zurzeit vorhandenen Läger an solchen Reifen auch an Private abzugeben. 
Schöneberg, den 22 November 1914. 
Königliche Immobile Inspektion des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens. 
Nr. B. I. 622/4. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung, betreffend Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung 
für Kraftfahrzeuge jeder Art. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 17. Mai 1915 Nr. 113 S. 1059.) 
Nachstebende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung 
fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“ des 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, oder nach § 5 der Bekannt- 
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, die ver- 
schwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden können. 
§ 1. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag an bis auf weiteres 
sämtliche Vorräte in Gummi-Bereifung (Decken, Schläuchen, Vollreifen) für Kraftfahr- 
zeuge jeder Art, auch die an Fahrzeugen, für welche eine erneute Zulassungsbescheinigung 
icht erteilt wird, befindliche Bereifung. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von List Verfügung betroffen werden: 
a) alle Personen und Firmen, die die in § 1 aufgeführten Gegenstände in Gewahrsam 
Hepen, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollauf- 
icht befinden; 
b) albe Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, die solche Gegen- 
sände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder 
ei ihnen unter Zollaufsicht befinden; " 
e) alle Empfänger (in dem unter a und b bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand 
befinden und nicht bei einem der unter a und b aufgeführten Personen usw. in Gewahrsam 
und oder unter Zollaufsicht gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen 
lagern, sind, falls der Verfügungeberechte te seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß 
häst, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten als 
bei diesen beschlagnahmt. 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, 
Filialen, Zweigbureaus und dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durch- 
führung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. 
Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen 
Zweigstellen werden einzeln betroffen. 838 
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Umfang der Meldung. 
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen:
	        
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