Gummi-
bereifung für
Kraftfahrzeuge
jeder Art.
— 474 —
1. ob die zu bereifenden Kraftfahrzeuge Privat= oder Erwerbszwecken dienen, erforder-
lichenfalls welchen,
2. ob polizeiliche Erlaubnis zum Betrieb des öffentlichen Fuhrwesens vorliegt.
3. die Anzahl der im Besitze des Antragstellers befindlichen Kraftwagen, Reifen und
Schläuche, sowohl auf den Fahrzeugen wie in Reserve,
4. wie viel Reifen und Schläuche ausgewechselt werden müssen mit Angaben der
Größen, unter glaubwürdigem Nachweise des Bedarfs der Reifenerneuerung,
5. die Polizeinummer des Fahrzeuges, an welchem die Auswechselung erfolgen soll.
Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheins sind unter ortspolizeilicher Bescheinigung
der gemachten Angaben an das Immobile Kraftwagendepot Nr. 7 in Untertürkheim zu
richten. r
Automobilbesitzer in Groß-Stuttgart haben beim Stellen des Antrags ihre Fahrzeuge
dem Immobilen Kraftwagendepot Nr. 7 vorzuführen.
Requisitionen von Bereifungen sind untersagt. Die Fabrikation von Bereifungen für
Näder ohne Motorantrieb ist verboten. Fabriken und Händlern ist es freigestellt, die
zurzeit vorhandenen Läger an solchen Reifen auch an Private abzugeben.
Schöneberg, den 22 November 1914.
Königliche Immobile Inspektion des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens.
Nr. B. I. 622/4. 15. K. R. A.
Bekanntmachung, betreffend Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung
für Kraftfahrzeuge jeder Art.
(Beil. z. Staatsanz. vom 17. Mai 1915 Nr. 113 S. 1059.)
Nachstebende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung
fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“ des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, oder nach § 5 der Bekannt-
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, die ver-
schwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden können.
§ 1.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag an bis auf weiteres
sämtliche Vorräte in Gummi-Bereifung (Decken, Schläuchen, Vollreifen) für Kraftfahr-
zeuge jeder Art, auch die an Fahrzeugen, für welche eine erneute Zulassungsbescheinigung
icht erteilt wird, befindliche Bereifung.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von List Verfügung betroffen werden:
a) alle Personen und Firmen, die die in § 1 aufgeführten Gegenstände in Gewahrsam
Hepen, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollauf-
icht befinden;
b) albe Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, die solche Gegen-
sände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder
ei ihnen unter Zollaufsicht befinden; "
e) alle Empfänger (in dem unter a und b bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand
befinden und nicht bei einem der unter a und b aufgeführten Personen usw. in Gewahrsam
und oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen
lagern, sind, falls der Verfügungeberechte te seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß
häst, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten als
bei diesen beschlagnahmt.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken,
Filialen, Zweigbureaus und dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durch-
führung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet.
Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen
Zweigstellen werden einzeln betroffen. 838
8 9
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen: