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a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunfts-
pflichtigen befinden;
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlag-
nahme der Vorräte erfolgt ist. 84
Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 17. Mai ˙1915 (Meldetag)
mittags 12 Uhr bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in § 2 Absatz c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme
erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Gegenstände in Kraft.
Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 17. Mai 1915 etwa hinzukommenden Gegen-
stände.
—
§ 5.
Beschlagnahmebestimmungen.
Die beschlagnahmten Reifen und Schläuche verbleiben in den Lagerräumen und sind
tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung einzurichten und den
Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lagerbuchführung
zu gestatten. 86
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen orange Meldescheine für Bereifung
zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, in der Meldung ein Angebot zum Verkauf
eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände zu machen.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Königliche Inspektion des Kraftfahrwesens Berlin-Schöne-
berg vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 27. Mai 1915 einschließlich einzureichen.
b an diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung
etreffen.
Stuttgart, den 16. Mai 1915. *
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
(gez.) v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armcekorps.
(Staatsanz. vom 13. November 1915 Nr. 267 S. 2384.)
Der Inspektion des Kraftfahrwesens wird oft mitgeteilt, daß Kraftwagenbereifung.
welche der am 16. Mai 1915 ergangenen, im Staatsanzeiger vom 17. Mai 1915 Nr. 113
veröffentlichten Beschlagnahmeverfügung unterliegt, ihr noch nicht angezeigt worden. sei.
Ferner sind der Inspektion des Kraftwagenwesens die Meldescheine über vorhandene
Gummibereifung vielfach ohne Unterschrift und ohne oder mangelhafte Ortsangabe
sowie in ganz unleserlicher Schrift eingereicht worden, so daß die Bearbeitung der Scheine
ausgeschlossen ist. Soweit die Meldescheine vorschriftsmäßig und in lesbarer Schrift ein-
gereicht wurden, sind die Besitzer bereits aufgefordert, die Bereifung an die Kraftwagen-
depots einzusenden. Es haben daher alle Behörden, Fabriken, Firmen, Personen usw.,
die noch der Beschlagnahme unterliegende Bereifung besitzen oder auch nur in Verwahrung
haben und zur Ablieferung noch nicht aufgefordert wurden, diese unter Angabe von Zahl,
Art und Dimension sofort der Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg
anzuzeigen u. U. erneut anzuzeigen. Die Meldung muß Wohnort, Straße, Nr., Kreis
und Unterschrift in deutlicher Schrift enthalten. Die Unterlassung der sofortigen nach-
träglichen Anmeldung aller noch vorhandenen und noch nicht abgeforderten, sowie der
sofortigen Anmeldung aller noch vorhandenen und noch nicht abgeforderten, sowie der
sofortigen Anmeldung aller noch etwa in Zugang kommenden Bestände wird unnach-
schlich gerichtlich verfolgt und kann mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu 10 000 Mark geahndet und die verschwiegenen Stücke als dem Staate ver-
fallen erklärt werden.
Der Beschlagnahme unterliegen nach den Bestimmungen vom 16. Mai 1915 — ganz
gleich, ob bereits vorhanden oder nachträglich hinzugekommen, oder ob neu oder gebraucht:
1. sämtliche Vorräte an Vollreifen, Decken und Schläuchen,
2. sämtliche Reserven an Vollreifen, Decken und Schläuchen,
3. die Bereifung an Kraftfahrzeugen, welche nicht erneut zugelassen sind.
Ausgenommen sind nur dieienigen Stücke, welche von der Inspektion des Kraftfahr-
wesens auf Antrag der Besitzer bereits freigegeben sind, sowie die auf den laufenden
Anzeigepflicht
füs elich
bereifung.