Gummi-
bereifung für
Kraftfahrzeuge
jeder Art.
ährrad-
H. B.
***.
5. B.
L
6
47
468.
1.
— 476 —
Rädern eines erneut zugelassenen Wagens befindliche Bereifung; dagegen nicht jegliche
Reservebereifung, sofern sie nicht ausdrücklich von der Inspektion freigegeben ist.
Stuttgart, den 12. November 1915.
Hinweis auf die Bekanntmachung betr. Anmeldung und Beschlagnahme von Gummi-
bereifung für Kraftfahrzeuge jeder Art.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. August 1916 Nr. 177 S. 1387.)
Gegen die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 16. Mai 1915 betr.
Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge jeder
Art — vergl. Staatsanz. vom 16. Mai 1915 — sowie gegen die Hinweise hierauf im
Staatsanz. vom 13. November 1915 und 29. März 1916 finden immer noch Verstöße
statt. Es sind Fälle vorgekommen, daß die Bereifungen von Kraftfahrzeugen von Privat-
personen untereinander verkauft, oder daß die Bereifung beim Verkauf des Wagens mit-
verkauft wurde, fener daß die Bereifung neuer ##gelassener Kraftfahrzeuge ohne Genehmi-
gung der Inspektion des Kraftfahrwesens in Benützung genommen wurde.
Unter Hinweis auf die Strafbestimmungen wird daher bekanntgegeben, daß jeder Ver-
kauf der Bereifung von Kraftfahrzeugen, ob letztere zugelassen sind oder nicht, ausnahms-
los verboten ist und daß bei Neuzulassung von Kraftfahrzeugen durch die Zivilver-
waltungsbehörden eine Genehmigung der Inspektion des Kraftfahrwesens zur Benützung
der Bereifung dieser Fahrzeuge notwendig ist. Es empfiehlt sich deshalb, daß Privat-
personen, welche die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zu beantragen beabsichtigen, sich
vorher vergewissern, ob die notwendige Bereifung durch die genannte Inspektion frei-
gegeben wird. Die Bestimmungen gelten für jede Art von Kraftfahrzeugen, also auch
für Krafträder.
Stuttgart, den 20. Juli 1916.
K. stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nr. V. I. 354/6. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der Fahrradbereifungen
(Einschränkung des Fahrradverkehrs).
Vom 12. Juli 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 12. Juli 1916 Nr. 160 S. 1241.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgmeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider-
handlung gegen die Beschlagnahmeanordnungen auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in
Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Ge-
setzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)") und jede Zuwider-
handlung gegen die Anordnungen, betreffend Bestandserhebung auf Grund der Bekannt-
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549)
und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)-) bestraft wird, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden alle nicht zur gewerbsmäßigen Weiterveräußerung
vorhandenen Fahrraddecken und Fahrradschläuche betroffen, die sich bei Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung oder während der Dauer ihrer Geltung im Gebrauch befinden
oder für den Gebrauch bestimmt sind.
Beschlagnahme.
un von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag-
nahmt.
1) H. B. S. 16/17.
2) H. B. S. 21/22.
„) Es wird darauf hingewiesen, daß im übrigen für Fahrraddecken usw. die Bestimmungen der
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabfällen
und Regeneraten V. I. 2354/1. 16. K. R. A. vom 1. April 1916 und der Bekanntmachung, betreffend
Höchstpreise für Altgummi und Gummiabfälle V. I. 2364/1. 16. K. R. A. II. Angabe vom 1. April
1916 sowie der zweiten Nachtragsverordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung
467. und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha usw. V. I. 1448/11. 15. K. R. A. bestehen.