Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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d) alle Empfänger (der unter a bis e bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach 
Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand 
befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten Unternehmer, Personen 
usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden; 
ec)auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte 
durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden 
sind. Die Einzelverfügungen und die Verordnungen Ch. I. 124/1. 15. K. R. A., 
Ch. I. 1./4. 15. K. R. A., Ch. I. 1./6. 15.K. R. A.,) Ch. I. 1./|8. 15. K. R. A. werden. 
durch diese allgemeine und erweiterte Verordnung ersetzt. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Be- 
triebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle 
Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten; 
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vor- 
handen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dergl.), so ist die Haupt- 
stelle zur Meldung und zur Buccchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für 
diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die 
Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen gelten als selbständige Betriebe; die in dem 
genannten Bezirk belegenen Hauptstellen dürfen jedoch die Meldungen der außerhalb 
liegenden Zweigstellen für diese miterstatten. 
  
Beschlagnahme. 
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (§ 2) sind beschlagnahmt. Ihre 
Verwendung darf nur in folgender Weise erfolgen: 
a) Verkauf und Lieferung (Versand) beschlagnahmter Bestände ist ohne Erlaubnisschein 
gestattet mit Ausnahme der in Spalte A der Uebersichtstafel angegebenen Fälle; in 
diesen Fällen ist der Erlaubnisschein vom Verkäufer bzw. Lieferer zu beantragen. 
b) Verarbeitung und Verbrauch beschlagnahmter Stoffe (einerlei ob sie zur Herstellung 
von anderen beschlagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dienen) t mit 
Ausnahme der in der Uebersichtstafel unter B, C und D aufgeführten Fälle nur 
auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet; Form und Inhalt der Erlaubnisscheine 
bestimmt die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums. Ist auf Grund eines Erlaubnisscheines ein beschlagnahmtes Erzeug- 
nis entstanden, so kann dieses mit Ausnahme der unter Spalte B, C und D der 
Uebersichtstafel austeführten Fälle nur auf Grund eines weiteren Erlaubnisscheines 
verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß der Erlaubnisschein einen 
weitergehenden Verbrauch vorsieht. 
Der Verarbeiter oder Verbraucher ist verpflichtet, bei unmittelbaren Aufträgen 
der deutschen Heeres= oder Marinebehörden für die unter Spalte B der Uebersichts- 
tafel genannten Erzeugnisse einen schriftlichen Ausweis des unmittelbaren Auftrages 
als Beleg bei seinen Akten gemaf § 6 aufzubewahren. Bei mittelbaren Aufträgen 
ist er verpflichtet, von dem Besteller eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, 
welcher unmittelbare Auftrag für die unter Spalte Bder Uebersichts- 
tafel genannten Erzeugnisse vorliegt (Nummer, Datum, Gegenstand 
des Auftrages, bestellende Behörde). Auch diese Erklärungen sind als Belege gemäß 
§ 6 aufzubewahren. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums kann jederzeit jeden Verkauf, jede Lieferung, jeden Versand 
(Lagerwechsel), sowie Verarbeitung bzw. Verbrauch, soweit nach dieser Verordnung 
ein Erlaubnisschein nicht erforderlich ist, verbieten. 
e0 Die nach § 4 a und b erforderlichen Anträge auf Ausfertigung von Erlaubnisscheinen 
sind bei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Str. 1—4 
bzw. bei deren Vertrauensmännern für Verteilung freigegebener Chemikalien pünkt- 
lich und in der Regel auf den von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft heraus- 
gegebenen Vordrucken einzureichen. Die Erlaubnisscheine werden in der Regel für 
eine Gültigkeitsdauer von zwei Monaten ausgestellt. Die Anträge müssen bis zum 
8. des der Erlaubnisperiode vorangehenden Monats der Kriegschemikalien Aktien- 
gesells chost bzw. den zuständigen Vertrauensmännern vorliegen. 
Die Annahme von Anträgen, die nicht ordnungsmäßig frankiert sind, wird ver- 
weigert. 1 
1) Die Verfügungen Ch. I. 124/1. 15. K. R. A., Ch. I. 1./A. 15. K. R. A. und Ch. I. 1./6. 15. K.R. A. 
betreffen Einzelbeschlagnahmen, die nicht veröffentlicht und in dieser Sammlung nicht aufgenommen sind. 
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.) 31 
H. B. S. 487.
	        
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