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Uebersichts
Klass e
Beschlagnahmte Stoffgattungen
und
Stoffarten
(Versand)
Verkauf u. Lieferung
Verarbeitung und Verbrauch be
A
Erlaubnisscheinen gestattet mi
.
Verkauf und Lieferung im
Inland ist ohne Erlaub-
nisschein gestattet mit Aus-
nahme der unter c und d
kauf und Lieserung in das
Auslandleinschließlich der
besetzten felndlichen Gebiete)
ist Kets ein Erlaubnisschein
erfo rderlich.
angegebenen Fälle; für Ver-
One Erlaubnisschein ist gestattet (unter
Einhaltung der Sonderbestimmung zu #
Verarbeitung und Verbrauch
Salpeterstickstoff (Inhalt) in reinen,
unreinen und gemischten salpetersauren und
salpetrigsauren Salzen von Natrium, Kalium,
Kalzium, Ammonium, Baryum, Strontium,
in reiner, unreiner (z. B. Abfallsäure) und
gemischter Salpetersäure jeder Grädigkeit, mit
Ausnahme von Mengen, die der Verbraucher
sich selbst aus nicht beschlagnahmten Aus-
gangsstoffen herstellt. sofern die monatliche Ge-
samtmenge d. Erzeug. aller Arten dieser Stoff-
gattg. kleiner ist als 7ökg Salpeterstickst (Inh).
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern um
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlaz
nahmten Mengen unter besimöglicher Am
beute unmittelbare oder mittelbare Auftr#z
der deutschen Militär= oder Marinebehörde
lauf Sprengstoffe, Pulver, Raug
und Leuchtkörper ausführen; (der Ve
brauch entfallender stickstoffhaltiger Zwische
und Nebenerzeugnisse zu anderen als d#
hiergenannten Zwecken ist nur auf Grun
eines Erlaubnisscheins gestattet;
Toluol (Inhalt) in rohem, gereinigtem,
reinem Toluol.
Wegen der toluolhaltigen Nohstoffe und
die „Bekanntmachung über die Verwendung
von Benzol und Solventnaphta sowie über
Höchstpreise für diese Stoffe“ verwiesen.
des Zwanges zur Toluolgewinnung wird auf
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschla
nahmten Mengen unter bestmöglicher Aum
beute unmittelbare oder mittelb. Aufträget
deutsch. Militär-od. Marinebeh. auf Spre#
stoffe, Pulver, Rauch= u. Leuch
körper u. Arzneimittel ausführen
*¾r'
Japankampfer (Inhalt) in Japankampfer
jeder Aufbereitung, Reinheit und Form,
gleichgültig, wo die Aufbereitung statt-
· gefunden hat.
Verkauf und Lieferung von
Iantampfer ist nur auf
rund von Erlaubnis-
scheinen gestattet, falls die
monatltiche Gesamtmenge
mehr beträgt als o,5 kg
Kampferinhalt.
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern m
Belegen answeisen, daß sie mit den beschlo
nahmten Mengen unter bestmöglichster Au
beute unmittelbare oder mittelbare Aufli##
der deutschen Militär= oder Marinebehörde
auf Arzneimittel ausführen:
Elyzerin (Inhalt) in reinem, unreinem
und gemischtem Glyzerin mit 20 v. H. und
mehr Reingehalt.
Verkauf und Lieferung
von Glyzerinist nur auf
Grund von Erlaubnis=
scheinen gestattet, falls
die monatliche Gesamt-
menge mehr beträgt als
I kpg Gclgyzerininhalt.
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern us
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlos
nahmten Mengen unter bestmöglicher Amn
beute unmittelbare oder mittelbare Aufträzz
der deutschen Militär= oder Marinebehörde
auf Sprengstoffe, Pulver, Raus
und Leuchtkörper ausführen; für anden
militärische Zwecke ist von der bestellende
Behörde die Unersetzlichkeit zu bescheiniger
Schwefel (Inhalt) in Schwefel und
Schwefelkies aller Art, in Zinkblende, in
schwefliger Säure, in reiner, unreiner
(z. B. Abfallsäure) und gemischter rauchender
und wässriger Schwefelsäure jeder Grädigkeit.
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern ul
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlaz
nahmten Mengen unter bestmöglicher Au
beute unmittelbare oder mittelbare Aufträgz
der deutschen Militär= oder Marinebehörde
auf Sprengstoffe, Pulver, Raus
u. Leuchtkörper und Arzneimitte
ausführen;
J
Chlor (Inhalt) in flüssigem und gas-
förmigem Zustand, in Chlorkalk, in Lösungen
von unterchloriger Säure und ihren Salzen,
in reinen, unreinen und gemischten chlor-
sauren und überchlorsauren Salzen von
Kalium, Natrium, Ammonium, Baryum.
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern um
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlot
nahmten Mengen unter bestmöglicher Ams
beute unmittelbare oder mittelbare Auftrö
der deutschen Militär= oder Marinebehörde
auf Kampf-, Arznei= und Desin
fektionsmittel ausführen;
Aus à—f gefertigte Kampfmittel, wie Pulver,
Sprengstosse usw. aller Art mit Ausnahme von
folgenden vorrätigen oder aus freigegebenen
Stoffen hergestellten Erzeugnissen: Jagd-,
Scheiben= u. Freudenpulver, Zündschnüren,
Flobert= und Revolvermunition.
Zündhütchen, auch in leeren Patronenhülsen,
den Militär= oder Marinebehörden uum
den von diesen unmittelbar beauftragte
Stellen.