Terpentinöl.
Chemikalien.
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d) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des letzten
Gültigkeitstages, auf den der Erlaubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme.
* 5.
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte (8 2) sind spätestens bis zum 10. jedes
Monats an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
zu melden, soweit sie nicht nach Spalte k der Uebersichtstafel von der Meldepflicht befreit
sind. Die Meldungen sind jedoch nicht bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, sondern
ei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Str. 1—4, ein-
zureichen. Außerdem sind von den Firmen, denen besondere Fragebogen der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zugehen, die gestellten
Fragen in der angegebenen Frist zu beantworten.
Die Annahme von Meldungen die nicht ordnungsmäßig frankiert sind, wird verweigert.
Soweit die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft nicht unaufgefordert Meldescheine zustellt,
sind sie bei ihr einzufordern. Anfragen, die das Meldewesen betreffen, sind ausschließlich
an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu richten.
Eine Abschrift der Meldung ist von der meldenden Stelle zurückzubehalten, im Falle
der Meldung durch die Hauptstelle (ogl. § 3) sowohl von der Haupt= wie der Zweigstelle.
Bei Verminderung der Vorräte unter die in Spalte F der Uebersichtstafel an-
gegebenen Mengen ist einmalige Anzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen.
Eine weitere Meldung ist dann solange nicht erforderlich, als die Bestände nach Spalte F
der Uebersichtstafel von der Meldepflicht befreit sind. Die nicht der Meldepflccht unter-
liegenden Mengen bleiben gemäß Uebersichtstafel beschlagnahmt.
8 6.
Lagerbuch und Belege.
Jeder von dieser Verordnung Betroffene (auch soweit er nach Spalte F der Uebersichts-
tafel von der Meldepflicht befreit ist) hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aende-
rung der Vorratsmenge und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Verbunden mit der
Lagerbuchführung ist eine Aktenhaltung einzurichten, in der die nach §§ 4 und 5 erforder-
lichen Belege und Abschriften der Meldungen leicht auffindbar aufzubewahren sind.
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden Beauftragte der Polizei-
und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher und Belege des zur
Auskunft Verpflichteten prüfen; sie sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben, Vor-
ratsräume, in denen Gegenstände zu vermuten sind, über welche die Auskunft verlangt
wird, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten einzusehen.
Stuttgart, den 24. Februar 1916. Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Schaefer.
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 14. Mai 1915 Nr. 111 S. 1033.)
ie- Beschlagnahme von Terpentinöl und die hierzu ergangenen Verfügungen werden hiermit auf-
gehoben.
Stuttgart, den 14. Mai 1915.
Das Königl. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. Cb. I. 1./7. 15. K. R. A. »
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien
und ihre Behandlung. »
, (Beil. z. Staatsanz. vom 30. Juni 1915 Nr. 150 S. 1396.)
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes
Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b 1) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 oder nach § 52) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
bestraft wird. 81
nkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
b) Für die in § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst
mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 30. Juni 1915 etwa hinzukommenden
Vorräte; bei den durch § 4 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit
die zulässigen Mindestmengen überschritten werden.
) H. B. S. 2. 2) H. B. S. 21.