Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Chile - Salpeter. 
— 494 — 
Ch. 4700/15. K. R. A. , . 
Bekanntmachung betr. Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter. 
Vom 5. März 1915. 
(Staatsanz. vom 5. März 1915 Nr. 54 S. 511.) 
Vorratserhebung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 
§ 1. 
Von der Verfügung betroffen sind: 
alle Vorräte an Chile-Salpeter. 
§ 2. 
Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. Alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen im 
Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
§ 3. 
Zumelden sind: 
1. die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer 
diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen 
oder Firmen aufbewahrt werden; 
2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außer- 
dem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse), 
der einzelnen Mengen; 
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichteten oder unter Zoll- 
aufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden. 
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben. 
§ 4. 
Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. 
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 5. März vormittags 
10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande. 
5. 
Ausgenommen von der Verfügung 
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 Kilogramm betragen. 
§ 6. 
Die Meldung ist zurichten an 
die Salpeter-Meldestelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
Berlin W 66, Leipzigerstraße 5. « 
§7. 
Die Meldung hat zu erfolgen 
bis zum 15. März' an die in § 6 angegebene Adresse. « 
88. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Behörden sind befugt, zur Ermittelung 
richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Chile-Salpeter zu vermuten sind, zu unter- 
suchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 
89. 
Wer vorsätzlich die in den obengenannten §8 geforderte Auskunft zu der in 8 6 angesetzten Frist 
nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis 
zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10 000 4 bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen 
sind, im Urteil als dem Staat verfallen, erklärt werden. 
Höchstpreis. 
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in 
der Fassung der Bekanntmachungen über Höôchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 510) 
und vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 
. 81. 
Der Preis für eine Tonne Chile-Salpeter darf 240 AA nicht übersteigen. 
8 2. 
Der Höchstpreis gilt für Chile-Salpeter, der sich im freien Verkehr des Reichsgebietes befindet. 
Die unterzeichnete Kommunalbehörde kann Ausnahmen gestatten. « 
.. §3- 
Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab heutiger Lagerstelle nicht ein und gilt für 
Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. für Jahreszinsen über 
Kriegsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.